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· Infektionsschutzgesetz

Bundes-Notbremse kommt und Arbeitgeber müssen Tests bereitstellen ‒ die Kurzübersicht

Bild: ©bilderstoeckchen - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Die Corona-Arbeitsschutzverordnung und das Infektionsschutzgesetz werden geändert. Damit soll eine bundesweite Einheitsregel unter allen Umständen durchgesetzt werden. Sie schreibt verbindlich fest, was eigentlich schon jetzt gilt. Am Verfahren zur Umsetzung wird der Bundesrat zwar beteiligt, muss aber nicht zustimmen. Neu hinzugekommen sind Ausgangsbeschränkungen. CE Chef easy kennt die Formulierungshilfe zum Entwurf des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung und bringt die für Arbeitgeber relevanten Themen auf den Punkt. |

 

BEACHTEN SIE | Dieser Übersichtsbeitrag ist umfassend, um eine Gesamtschau zu erhalten. Allerdings gibt es dazu abweichenden Änderungsbeschlüsse des Bundestags (neuerer Stand 22.04.2021). Lesen Sie daher auch: Bundestag beschließt Notbremse ‒ mit kleinen Änderungen

 

Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung besagt: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Die Bundesregierung verlängert damit die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

 

Beachten Sie |

  • Die Kosten für die Tests tragen Sie als Arbeitgeber.
  • Sie dürfen Arbeitnehmer aber nicht verpflichten, das Testangebot anzunehmen.
  • Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist nicht vorgesehen.

Alles was bisher galt, gilt weiter

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen
  • Das Tragen von FFP2- oder medizinischen Schutzmasken bei unvermeidbarem Kontakt
  • Die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten

 

 

Bundesnotbremse kommt und hält bis 30.06.2021

Zwar soll der Bundesrat an der Debatte zur Bundesnotbremse im Infektionsschutzgesetz (nächste reguläre Plenarsitzung wäre erst am 07.05.2021) beteiligt werden ‒ zustimmen muss er jedoch nicht. Die Notbremse soll solange gelten, wie die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ definiert wird ‒ derzeit bis 30.06.2021. Damit werden Inzidenz-abhängige Lockdowns regional (Stadt, Kreis) verbindlich festgeschrieben.

 

Grundsätzlich hat sich die Bundesregierung damit neue Rechte verschafft: Zur Durchsetzung von Corona-Maßnahmen kann sie jederzeit Rechtsverordnungen erlassen, die jedoch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der Bund hat damit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten, kann Einheitlichkeit erwirken, soweit die Länderkammer das absegnet.

 

  • Lesen Sie dazu auch ...

Zum Entwurf des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat die Bundesregierung diese

  • Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen - Abruf-Nr. 47343070 verfasst.

Darin sind alle Details (vorbehaltlich möglicher Änderungen im laufenden Verfahren) enthalten.

 

Nachfolgend eine verknappte Zusammenfassung mit Schwerpunkt auf arbeitgeber-/arbeitnehmerrelevante Themen.

Übersicht: Das gilt ab einer 100er Inzidenz

Grundlage ist ein neuer § 28b im Infektionsschutzgesetz „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“. Darin werden die Details geregelt.

 

Ladenschließung

  • Ladenschließungen gelten dann ab 100er Inzidenz generell.
  • Ausgenommen sind: Lebensmittelhandel, Drogerien, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Babymärkte, Tierversorger-/ Futtermittel- und Gartenmärkte, Optiker, Akustiker, Tankstellen, Zeitungskioske, Buchhandlungen, Blumenläden. Aber auch dort müssen Hygienekonzepte und Abstandsregeln greifen.

 

Beherbergungsbetriebe - nur im Geschäftsverkehr offen

  • Der Beherbergungsbetrieb bleibt bei betrieblich veranlassten Geschäftsreisen erlaubt. Nur dann ist auch die Bewirtung der Gäste zulässig.
  • Übernachtungen zu touristischen Zwecken werden untersagt.

 

Gastronomie ‒ weitgehend zu (Geschäftsreisende sind ausgenommen)

Die Gastronomie bleibt - wie bisher - eigentlich zu. Erlaubt sind nur:

 

  • Der Betrieb in Speisesälen medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen
  • Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen (z. B. Geschäftsreisende) dienen
  • Angebote für obdachlose Menschen
  • Die Bewirtung von Fernbusfahrern / Fernfahrern
  • Nicht-öffentliche Kantinen

 

Einzig die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen bleibt erlaubt.

 

Körpernahe Dienstleister dürfen arbeiten

Friseure, Fußpfleger, Therapeuten etc. dürfen weiterarbeiten. Aber es gelten arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen. Soweit möglich, müssen FFP 2 oder medizinische Masken getragen werden.

 

Untersagt ist der Betrieb von ...

  • Freizeitparks
  • Indoorspielplätzen
  • Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • Seilbahnbetrieb
  • Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Flusskreuzfahrten
  • Touristischer Bahn- und Busverkehr
  • Betrieb von Einrichtungen wie Bäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Bordellbetriebe

 

Berufs- und Leistungssport

Berufs- und Leistungssportler dürfen weiter ohne Einschränkung trainieren und Wettkämpfe bestreiten. Ansonsten gilt: Nur kontaktloser Individualsport ist erlaubt (maximal zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands).

 

Kulturbetriebe bleiben zu

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten müssen schließen.

 

FFP-2-Maske im ÖPNV, in Taxen und Schülerbeförderung

  • Die Maskenpflicht gilt für Fahrgäste, das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts.
  • Eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen soll sichergestellt werden.

Regeln in häuslicher Umgebung ‒ bei 100er Inzidenz

1. Ausgangssperre; aber: Schichtbetrieb bleibt möglich

Die Ausgangssperre soll von 21 Uhr bis 5 Uhr gelten. Der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen ist damit untersagt.

 

Ausnahmen sind:

  • Medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall (auch unaufschiebbare Behandlung)
  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten (Nachtschicht) oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
  • Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts
  • Unaufschiebbare Betreuung
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren

 

2. Grenzen privater Zusammenkünfte

Erlaubt ist eine weitere Person zum jeweiligen Hausstand ‒ zusammen dürfen 5 Personen nicht überschritten werden (zzgl. Kinder bis 14 Jahren). Zusammenkünfte in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts bleiben unberührt.

Das gilt ab einer 200er Inzidenz

Ab 200 Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohnern müssen Schulen ihren Präsenzunterricht einstellen.

 

Hinweis: Das Kabinett beschloss auch, die bezahlten Kinderkrankentage pro Elternteil auf 30 Tage zu erhöhen (bisher 20 Tage). Die Kinderkrankentage sollen auch zur Betreuung der Kinder bei Schul- und Kitaschließungen genutzt werden können.

Verfahrenskritik

Der Gesetzentwurf ist zweifelsohne fachlich problematisch.

 

FAZIT | Die Regelung in der Arbeitsschutzverordnung (Testbereitstellung - ohne Kontrolle durch den Arbeitgeber) wird wohl so kommen, wie beschrieben. Auch die Umsetzung des § 28b Infektionsschutzgesetz entspricht weitgehend den Regeln, die die Länder bereits im März umsetzen wollten. Allerdings wird das Thema der Ausgangssperren noch stark diskutiert. Die betrieblichen Abläufe bleiben damit weithin auf dem Status quo. Deswegen soll das Gesetz keine Bundesratszustimmung benötigen und schnell verabschiedet werden. Der Gesetzgeber hat sich damit von der angestrebten Zielmarke einer 50er Inzidenz verabschiedet. Was im Bereich unterhalb von 100 Infektionen auf 100.000 Menschen pro Woche gilt, können die Länder noch immer individuell ausgestalten.

 

Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung | Stand: 10.04.2021

Quelle: ID 47342561