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· Pandemieschutz-Gesetz

PKV für Selbstständige: Rückkehr in alten Tarif ohne Gesundheitsprüfung wird abgesichert

Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

| Die Gesetzespakete der Bundesregierung zur Corona-Krise sind zahlreich und umfangreich, sodass einige Details in den Hintergrund geraten. So wurde im „ zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite “, das im Mai 2020 beschlossen wurde, auch eine Schutzregelung für privat krankenversicherte Selbstständige verankert. Demnach können Selbstständige, die wirtschaftlich mit voller Wucht von den Folgen Pandemie erfasst werden und in den sogenannten Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln müssen, innerhalb einer gewissen Frist wieder in ihren alten Tarif wechseln, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung! |

Rückkehr in alten PKV-Tarif ohne Gesundheitsprüfung

In Deutschland sind schätzungsweise rund 1,4 Mio. Selbstständige bei einer PKV krankenversichert. Die Beiträge variieren dabei in Abhängigkeit von den gewählten Leistungen, u. a. beim Krankengeld verfügen diese PKV-Versicherten über erhebliche Auswahlmöglichkeiten. Für wirtschaftliche Notlagen hatte der Gesetzgeber (schon lange vor der Corona-Pandemie) ein Sicherheitsnetz gespannt: Wer hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) wird, beispielsweise infolge von Auftrags- und Umsatzeinbrüchen, kann in den günstigen Basistarif wechseln, den jede PKV im Programm haben muss und der sich an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert.

 

Doch Selbstständige, die nach einer gewissen Zeit wieder in ihren alten Tarif zurückwechseln möchten, konnten dies bislang nicht ohne Weiteres. Eine erneute Gesundheitsprüfung hat eine solche Rückkehr bislang oft unattraktiv oder sogar unmöglich gemacht. Nun sorgt der Gesetzgeber für ein Recht auf Rückkehr in die alten PKV-Tarife ohne eine erneute Gesundheitsprüfung.

 

 

Die neuen Regelungen im Detail

Die Regelungen zum neuen Rückkehrrecht in den alten PKV-Tarif nach einer zwischenzeitlichen Hilfebedürftigkeit sind im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt worden. Von der Regelung erfasst sind demnach PKV-Versicherte, die aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB

  • nach dem 15.03.2020 in den Basistarif gewechselt sind und
  • für die die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel in den Basistarif wieder endet.

 

Die betroffenen PKV-versicherten Selbstständigen können dann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit schriftlich vom Versicherer verlangen, den alten PKV-Tarif fortzusetzen. Eine erneute Gesundheitsuntersuchung, häufig Knackpunkt beim Abschluss einer PKV, entfällt.

 

MERKE | Hilfebedürftig ist nach dem SGB II insbesondere, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit liegt bei der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

TIPP | Rückkehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

  • Wer unter einem Jahreseinkommen von 62.550 Euro (05212,50 Euro im Monat) kommt, kann diese Situation auch nutzen, um in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwillig Versicherter zurückzukehren. Das kann gerade für ältere Privat-Versicherte, deren regulärer PKV-Tarif über die Jahre bereits erheblich gestiegen ist, rechnerisch Sinn machen.
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  • Grundsätzlich liegt der Beitrag für freiwillig GKV-Versicherte bei 14,6 Prozent + Pflegeversicherung und ggf. dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
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  • Aber: Die Beiträge zahlen Sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro brutto im Monat). Das sind dann 684 Euro + Zusatzbeitrag. Als Selbsständiger müssen Sie den Betrag voll zahlen; als Arbeitnehmer hälftig.
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  • Es gibt auch eine „Mindestbemessungsgrundlage“ für freiwillig Versicherte. Die liegt in 2020 bei 1.062 Euro/Monat. Bei 14,6 Prozent wird dann ein Beitrag von rund 155 Euro + ggf. Zusatzbeitrag fällig.
 

 

(BK/JT)

Quelle: ID 46634481