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So nutzen Sie das Werkstudentenprivileg für die Sozialversicherungsfreiheit

Bild: © contrastwerkstatt - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| In den Semesterferien lohnt es sich, Auftragsspitzen oder Urlaubszeiten mit Studenten abzufedern. Es besteht auch die Möglichkeit, Studenten längerfristig versicherfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über das „Werkstudentenprivileg“ zu binden. Dieses ist jedoch an bestimmte Bedingungen gebunden. CE Chef easy gibt Ihnen einen Überblick. |

 

Für den Nachweis der Versicherungsfreiheit von Werkstudenten sind Sie als Arbeitgeber zuständig. Die Zuordnung bei der Krankenkasse erfolgt in der Personengruppe 106.

Werkstudentenprivileg

Damit die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sein kann, ist zu prüfen: Ist der Student in der

  • Hauptsache Student? Zeit und Arbeitskraft vorrangig für das Studium ‒ und in der
  • Nebensache Beschäftigter? Job nur nebenbei.

 

Nur unter dieser Voraussetzung besteht das Privileg! Eine wesentliche Vorgabe ist dabei, dass Sie Werkstudenten nur 20 Stunden pro Woche beschäftigen dürfen. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unerheblich.

 

Beachten Sie | Wenn Sie einen Werksstudenten auf 20-Stunden-Basis längerfristig beschäftigen, dürfen Sie z.B. in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) den Einsatz auch auf mehr als 20 Stunden ausdehnen. Damit bleibt der Grundsatz „Hauptsache Student“ ‒ t„Nebensache Beschäftigter“ (siehe oben) gewahrt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Überschreitung auch erlaubt, wenn

  • überwiegend am Abend, in der Nacht sowie am Wochenende mehr gearbeitet wird oder
  • die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate befristet ist (gilt bis 31.12.2018).

26-Wochen-Grenze

Studenten, die Sie innerhalb eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit über 20 Stunden beschäftigen, verlieren ihr Privileg. Sie verlassen damit den Grundsatz „Hauptsache Student“ ‒ „Nebensache Beschäftigter“.

 

TIPP | Nutzen Sie zur Vertragsgestaltung den Muster-Arbeitsvertrag für Werkstudenten ‒ Abruf-Nr. 45441391

 

Endet das Studium, endet das Privileg

Sobald das Studium beendet ist, fällt auch das Studentenprivileg. Beispiele sind:

 

  • Der Tag einer Exmatrikulation bei Studienabbruch.
  • Der letzte Tag des Monats, in dem das Prüfungsamt das vorläufige Zeugnis übermittelt hat. Das kann eine postalische Zustellung, eine Aufforderung zur Abholung im Amt oder eine E-Mail sein, in der erstmals das Gesamtergebnis mitgeteilt wird.

 

TIPP | Nachweispflicht

Legen Sie neben der Semesterbescheinigung des letzten Semesters auch den Nachweis des Prüfungsamts zu den Entgeltunterlagen. Nur so können Sie die Sozialversicherungsfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt belegen. Auch wenn der Student weiterhin bis Semesterende eingeschrieben bleibt, so endet am Monatsende das Studentenprivileg. Das haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam am 08.11.2017 beschlossen.

 

Weiterbeschäftigung nach dem Studium

Wollen Sie bewährte Studenten weiterbeschäftigen, müssen Sie den Arbeitnehmer in der Krankenkasse von der Personengruppe 106 abmelden. Mit Meldegrund 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) ist er dann wieder anzumelden.

 

TIPPS |

  • Weitere Voraussetzungen zur Weiterbeschäftigung von Studenten können Sie im Frage-Antwort-Katalog Weiterbeschäftigung von Studenten des „Informationsportals Arbeitgeber Sozialversicherung“ (ein Portal im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums) für den konkreten Fall abprüfen.
 

WEITERFüHRENDE LINKS |

  • CE-Download: Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherungu“ der Sozialversicherungsträger vom Februar 2018 finden Sie unter der Abruf-Nr. 45439281
  • CE-Download: Muster-Arbeitsvertrag für Minijobber → Abruf-Nr. 44866959
 
Quelle: ID 45438093