Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Der praktische Fall

Reservierte Parkplätze für Mitarbeiter bringen Wertschätzung: Beachten Sie steuerliche Folgen!

Bild: (c) Bernhard PLANK | imBILDE.at - http://stock.adobe.com

| Wenn Sie Kfz-Stellpätze für Ihre Mitarbeiter bereithalten, kann das ‒ gerade in großen Städten ‒ eine besondere Wertschätzung für Ihr Unternehmen auslösen. CE Chef easy gibt einen Überblick, welche lohn- und umsatzsteuerlichen Folgen es hat, Mitarbeitern unentgeltlich oder vergünstigt Parkraum zu überlassen. |

Parkplätze ‒ gratis für Mitarbeiter

 

  • Fallbeispiel 1

In der Umgebung des Firmensitzes gibt es kaum Parkplätze. Meist ist die Parkzeit von der Stadtverwaltung auf 2 Stunden limitiert. Der Inhaber will nun mehrere Stellplätze in einem Parkhaus anmieten und seinen Mitarbeitern während der Arbeitszeit überlassen. Je Stellplatz wären 180 Euro pro Monat an den Betreiber zu zahlen.

 

Steuerliche Behandlung: Lohnsteuer-/Sozialversicherung

Es handelt sich in diesem Fall um eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Annehmlichkeit, die im „überwiegend betrieblichen Interesse“ liegt. (FinMin NRW 17.12.80, S 2351-1-V B 3, LSt-Kartei Teil B § 3 EStG, Fach 4 Nr. 103).

 

Die Privilegierung der Arbeitnehmer bei der Parkplatzvergabe ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Zwar gibt es auch eine andere Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln, nach der dieses Privileg steuerpflichtig sei (z. B. Urteil des FG Köln vom 15.3.06, Az. 11 K 5680/04, rkr.). Das Urteil wird aber als Einzelfallentscheidung gewertet und sonst nicht angewendet (vgl. u. a. OFD Münster 25.6.07, Kurzinformation ESt Nr. 017/2007).

 

MERKE | Anders liegt die Sache, wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Parkgebühren ersetzen. Dann liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Auch eine Pauschalbesteuerung von 15 % (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG) kommt nicht in Betracht, da die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten angesetzt werden können.

 

Nur Parkgebühren für Dienstreisen (Auswärtstätigkeit) können eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung rechtfertigen.

 

Steuerliche Behandlung: Umsatzsteuer

Sowohl Parkplätze auf dem Betriebsgelände als auch das Bereitstellen von unentgeltlichen öffentlichen Parkplätzen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerpflicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG würde voraussetzen, dass die Überlassung für den privaten Bedarf des Personals erfolgt, also kein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt! Für die Ausgaben der Stellplätze kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen nutzen.

Parkplätze ‒ vergünstigt für Mitarbeiter

  • Fallbeispiel 2

Der Inhaber (wie im Fallbeispiel 1) möchte jedoch, dass sich die Mitarbeiter an den Stellplatzgebühren beteiligen. Der Bruttolohn soll dafür jeweils um 100 Euro pro Monat abgesenkt werden.

 

Lohnsteuer-/Sozialversicherung

Auch hier gilt: „überwiegend betriebliches Interesse“ = lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Vorteil. Es gibt aber einen Haken an der Sache: Gehaltsumwandlungen für Parkplatzüberlassungen werden steuerlich nicht anerkannt. Denn der Bruttolohn bleibt unverändert hoch. Der Arbeitnehmer beteiligt sich quasi im abgekürzten Zahlungsweg durch Verrechnung des zugeflossenen und lohnsteuerpflichtigen Barlohns.

 

Umsatzsteuer

Überlässt der Arbeitgeber die Stellplätze gegen Kostenbeteiligung, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 14.1.16, Az. V R 63/14, Abruf-Nr. 184308). Diese Vermietung ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG begünstigt und unterliegt somit dem Regelsteuersatz von 19 % auf die 100 Euro des Arbeitnehmers.

 

Beachten Sie | Es könnte noch schlimmer kommen: Wenn die Mitarbeiter die Parkplätze auch außerhalb der Dienstzeit nutzen dürfen, könnte auch Umsatzsteuer auf die Kosten des Arbeitgebers und nicht nur auf die Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer anfallen. Es bleibt eine Grauzone, ab wann bei täglicher dienstlicher und nur gelegentlicher privater Nutzung von „privatem Überwiegen“ gesprochen werden kann.

 

Aus der Eingangsleistung hat der Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen.

 

(JT)

Quelle | MBP Mandatsbearbeitung professionell ‒ ein IWW-Informationsdienst für Steuerberater

Quelle: ID 45398491