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So können Sie Parkplatzprobleme der Angestellten kostengünstig lösen

Bild: IWW/St

| In Großstädten sind Parkplätze meist Mangelware. Während die wenigen Parkplätze oft den Kunden dienen, müssen sich die Angestellten meist selbst um einen Parkplatz bemühen. Dies kann zur Unzufriedenheit führen. Unterstützten Sie Ihre Beschäftigten bei dem Parkplatzproblem, können Sie diese so an Ihr Unternehmen binden. Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Eine davon ist äußerst lukrativ und spart Steuern sowie Sozialabgaben. |

1. Drei Möglichkeiten zur Unterstützung der Angestellten

Grundsätzlich sind drei verschiedene Optionen denkbar, mit denen Sie Ihre Beschäftigten bei dem Parkplatzproblem unterstützen können. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Möglichkeiten ist dabei von Bedeutung, da jeweils andere steuer- und beitragsrechtliche Regelungen gelten:

 

  • Sie erstatten den Angestellten die Parkgebühren.
  • Sie gewährent den Angestellten eine Nettolohnerhöhung.
  • Sie mieten selbst Parkplätze an und überlassen diese den Angestellten.

 

a) Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren

Dies ist die schlechteste Möglichkeit. Auch wenn die Kostenübernahme bei fehlenden Parkplätzen zu einem gewissen Maß dem pünktlichen Erscheinen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz dient und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Kostenübernahme nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Praxisinhabers. Die Erstattung steht auch im Interesse der Mitarbeiter, da diese die Kosten andernfalls zu tragen hätten. Erstattungen sind deshalb steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, 14 K 239/18). Damit kommt bei den Mitarbeitern nur ein Bruchteil der Erstattung an.

 

  • Beispiel: Kostenerstattung

Jonas (Steuerklasse I, Arbeitslohn 2.500 Euro), mietet in der Nähe einen Parkplatz für 50 Euro je Monat an. Der Arbeitgeber erstattet diesen Betrag.

 

Lösung: Die Erstattung ist steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber ist mtl. mit etwa 60 Euro (20 Prozent Sozialabgaben) belastet, während Jonas nur 28 Euro netto erhält. Damit zahlt Jonas noch immer etwa 22 Euro im Monat für den Parkplatz.

 

b) Arbeitgeber gewährt Nettolohnerhöhung

Diese Möglichkeit kommt Sie am teuersten zu stehen. Damit dem Mitarbeiter die Parkgebühren im Rahmen einer Nettolohnerhöhung in voller Höhe erstattet werden, müssen Sie nicht nur die Gebühren, sondern auch die Steuern des Mitarbeiters und sämtliche Sozialabgaben tragen. Zudem verpufft der Effekt rein gedanklich in den Köpfen der Angestellten schnell. Wer erinnert sich schon nach einigen Jahren daran, aus welchem Grund ihm mal eine Gehaltserhöhung gewährt wurde? Die Unzufriedenheit bei den Mitarbeitern wird nur kurzfristig behoben.

 

  • Beispiel: Nettolohnerhöhung

Tanja (Steuerklasse I, brutto 2.500 Euro, netto 1.726 Euro) mietet in der Nähe zum Arbeitsplatz einen Parkplatz für 50 Euro je Monat an. Der Arbeitgeber möchte diese Kosten im Rahmen einer Nettolohnerhöhung übernehmen.

 

Lösung: Damit Tanjas Nettolohn um monatlich 50 Euro auf 1.776 Euro steigt und sie durch den Parkplatz nicht belastet wird, muss der Bruttolohn um monatlich 89 Euro erhöht werden. Diese Erhöhung kostet den Arbeitgeber weiterhin etwa 20 Prozent Sozialabgaben, sodass er mit etwa 107 Euro belastet ist.

 

c) Arbeitgeber stellt kostenlose Parkmöglichkeiten

Viel lukrativer ist es, wenn Sie den Beschäftigten kostenlos Parkplätze stellen. Denn die unentgeltliche Überlassung von Parkraum in der Nähe zum Arbeitsplatz stellt keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt dabei nicht nur, wenn sich die Parkflächen im Eigentum des Arbeitgebers befinden, sondern auch, wenn dieser Stellplätze anmietet und seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Zudem sind Sie als Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

  • Beispiel: Parkplätze als Sachleistung

Der Arbeitgeber mietet auf der gegenüberliegenden Straßenseite für seine Angestellten mehrere Tiefgaragenstellplätze für jeweils 50 Euro je Monat an. Die Angestellten können die Parkplätze jederzeit nutzen.

 

Lösung: Der sich für jede/n einzelne/n Angestellte/n ergebende Vorteil durch die Parkplatznutzung unterliegt nicht der Besteuerung und den Sozialabgaben. Damit kostet diese Variante den Arbeitgeber lediglich 50 Euro je Monat und Stellplatz, und die Beschäftigten haben keinerlei Kosten zu tragen.

 

2. Vorsicht vor schädlicher Gehaltsumwandlung!

Möchten Sie von dieser Variante profitieren, müssen Sie die Parkplätze den Beschäftigten „on top“ zur Verfügung stellen. Eine Gehaltsumwandlung (Reduzierung des Arbeitslohns zugunsten des Parkplatzes) erkennt das Finanzamt nicht an.

 

PRAXISTIPP | Sind Ihnen die Kosten noch immer zu hoch, können Sie von Ihren Angestellten eine Kostenbeteiligung fordern (z. B. 50 Prozent). Da der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Parkflächen ebenso nicht den Steuern und Sozialabgaben unterliegt, teilen sich damit Arbeitgeber und Angestellte die Kosten. Sie müssen dann die Parkgebühren als Betriebsausgabe und die Kostenanteile der Angestellten als Betriebseinnahme erfassen. Die Kostenbeteiligung unterliegt allerdings der Umsatzsteuer (Bundesfinanzhof, 14.1.2016, V R 63/14). Kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) genutzt werden, ergeben sich keine Auswirkungen.

 
Quelle: ID 48978944