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· Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Straftat außer Dienst ‒ Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber war nicht zulässig

Bild: Elnur Amikishiyev - stock.adobe.com

| Begeht ein Arbeitnehmer außerdienstlich eine Straftat, ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Im verhandelten Fall war ein Laborangestellter wegen eines Sprengstoffvergehens erst fristlos und später ordentlich gekündigt worden. |

 

Gegenstand des Verfahrens war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war Laborangestellter eines Chemieunternehmens. Im August 2016 wurden in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm gefährlicher chemischer Substanzen polizeilich sichergestellt. Darüber hinaus fand die Polizei 1 Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.8.2016 folgte schließlich wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens eine entsprechende Verurteilung.

 

Sein Arbeitgeber erfuhr das aus der Presse, nicht vom Arbeitnehmer. Er hörte den Arbeitnehmer an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Die Kündigungsschutzklage hatte in erster Instanz auch keinen Erfolg. Vor dem LAG gewann der Arbeitnehmer indes.

Begründung des Gerichts

Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings könnte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn sie die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei seien

  • Art und Schwere des Delikts,
  • die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie
  • die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen.

 

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Sowohl seiner konkrete Arbeitsaufgabe, seine Stellung im Betrieb und seine lange Betriebszugehörigkeit rechtfertigten die fristlose Kündigung nicht. Zwar hatte der Arbeitnehmer im Labor Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte.

 

Die Wirksamkeit der „ordentlich fristgerechten Kündigung“ hatte das Gericht in diesem Fall nicht zu entscheiden. Diese war in einem anderen Verfahren als rechtens entschieden worden.

 

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2018, 11 Sa 319/17

Quelle: ID 45255094