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· Beamtenrecht

Bundesverfassungsgericht bestätigt Grundsatz: Beamte dürfen in Deutschland nicht streiken!

Bild: ©Burlingham - stock.adobe.com

| Als Beamter streiken ‒ das würde ja noch schöner ... Das Bundesverfassungsgericht hat dem Ansinnen von 4 Lehrern einen Riegel vorgeschoben. Beamte genießen Sonderrechte, von denen Sie als kleiner Unternehmer nur träumen können. Die verbeamteten Kläger wollten neben ihrer Staats-Alimentation Rechte einklagen, die mitnichten verhältnismäßig erscheinen. |

Wer dreist ist, siegt?

Das Streikrecht sei ein Menschenrecht für jedermann, faselten die Kläger. Da bleibt den zahlreichen kleinen und mittelständischen Unternehmern im Land die Spucke weg.

 

Beachten Sie | Der Beamtenstatus wurde geschaffen, damit der Staat auch in Krisensituationen hoheitliche Aufgaben erfüllen kann. Und die fortlaufende Schulbildung gehört dazu.

 

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Disziplinarverfahren gegen die drei Kläger nun anrollen. Denn die Lehrer hatten pflichtwidrig an Streiks teilgenommen und waren damit ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. (Urteil vom 12. Juni 2018; Az. 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15)

Entscheidungsgründe

„Ein Streikrecht für Beamte löste eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft“, sagte der vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

 

Zwar sind Beamte von der tariflichen Lohngestaltung ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, dass die Disziplinarverfügungen Streiks sanktionieren.

 

  • Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.
  • Das Streikverbot ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten.
  • Ein Streikrecht würde in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen.
  • Ein Streikrecht würde die Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aushebeln
  • Das Alimentationsprinzip dient zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab.

 

Ein Gesetz für ein ausdrückliches Streikverbot für Beamte sieht das Gericht nicht für erforderlich. Die in den Landesbeamtengesetzen enthaltenen Regelungen seien hinreichend konkret.

 

Die Beschränkung (mit Gewerksaften nicht streiken zu dürfen) ist verfassungsrechtlich entsprechend dem Grundgesetz (GG) nicht zu beanstanden. Der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG trifft Beamtinnen und Beamte zwar ‒ aber das sei zumutbar. Auch hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Rechte der Mitsprache einräumen.

 

Damit ist auch der Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gesichert.

 

Das Streikverbot ist in Deutschland im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK gesetzlich vorgesehen. Notwendig hierfür ist eine Grundlage im nationalen Recht. Eine solche Grundlage ist gegeben.

 

Das Urteil ist wichtig, denn von rund 800.000 Lehrern in Deutschland sind nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts rund drei Viertel Beamte.

Die Privilegien der Beamten

Sehen Sie dazu dieses Erklär-Video

(JT)

Quelle: ID 45349365