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· Arbeitsvertrag / Mindestlohn in Ausschlussklausel

Vorsicht Falle: MiLoG beachten, sonst ist Ausschlussklausel unwirksam

| Wenn Sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in der Ausschlussklausel nicht ausdrücklich ausnehmen, kann die Klausel unwirksam sein ‒ auch dann, wenn sie über Mindestlohn zahlen. Das LAG Hamburg hat dazu einen Fall exemplarisch verhandelt. |

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg

In einem Arbeitsvertrag war eine Ausschlussfrist vereinbart. Die Klausel sagt, dass Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, klagte der Arbeitnehmer auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ‒ allerdings erst nachdem die Ausschlussfrist verstrichen war.

LAG: Ganze Klausel ist unwirksam

Das LAG stärkt mit seinem Urteil das Arbeitnehmerrecht (LAG Hamburg, Urteil vom 20.02.2018, Az. 4 Sa 69/17, Abruf-Nr. 201606). Die ganze Klausel sei unwirksam, weil

  • Ansprüche auf Mindestlohn nicht ausgenommen wurden.
  • Dies ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Beachten Sie | Vor dem Inkraftreten des MiLoG fehlte in Ausschlussklauseln regelmäßig der Hinweis, dass Mindestlohn-Ansprüche von der Klausel unberührt bleiben. Daher müssen Sie bestehende Verträge nachbessern. Achten Sie in der Musterformulierung (unten) auf die gefettete Passage. Beachten Sie auch das Video, in dem der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck diese Sachlage erörtert.

 

Musterklausel / „Ausschlussfristen“ im Arbeitsvertrag

§ XX Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen ‒ mit Ausnahme der nachstehend in Abs. (3) bezeichneten Ansprüche ‒ verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

 

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

 

(3) Für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren sowie für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem „Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes ‒ Mindestlohngesetz (MiLoG)“ und für Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ‒ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)“ gelten die Ausschlussfristenregelungen in Abs. (1) und (2) nicht.

 

 

 

TIPPS | Prüfen Sie Ihre Arbeitsvertragsmuster genau. Wenn bisher in der Klausel zur Ausschlussfrist drinstand, dass Ansprüche „schriftlich“ bzw. „in Schriftform“ geltend zu machen sind, ändern Sie den Inhalt: Für die außergerichtliche Geltendmachung verlangen Sie jetzt nur noch die „Textform“.

 

Wenn Sie die Änderung nicht vornehmen, kann das passieren:

 

  • Der Ex-Angestellte muss sich nicht an die im Vertrag geregelte erste oder zweite Frist der Ausschlussregelung halten. Er hätte Zeit, Ansprüche bis zur Grenze der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen und einzuklagen.

 

  • Zum anderen erlöschen Ihre Ansprüche gegen den Ex-Angestellten nach der in der Ausschlussfristenklausel geregelten Frist. Sie sind selbst an den von ihnen vorformulierten Vertrag gebunden.
 

 

 
Quelle: ID 45459928