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16.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189926

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 08.09.2016 – 10 Ta 337/16

Leitsatz:1. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Schuldner zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das einer bestimmten Note, z.B. der Note "gut", entspricht, ist mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht fähig.

2. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, bestimmte Kernformulierungen, wie z.B. "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", in den Vergleichstext mit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entspricht.


In dem Beschwerdeverfahren
Gläubiger und Beschwerdeführer
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
gegen
Schuldnerin und Beschwerdegegnerin
Proz.-Bev.:
Geschäftszeichen
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
ohne mündliche Verhandlung am 8. September 2016
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Juni 2016 - 1 Ca 300/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses.



Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Darin war unter anderem Folgendes geregelt:



Die Beklagte erteilte dem Gläubiger unter dem 25. Januar 2016 ein Zeugnis. Darin bescheinigte sie ihm, dass sie mit dessen Leistung jederzeit sehr zufrieden gewesen sei. Bezüglich der Einzelheiten des erteilten Zeugnisses wird verwiesen auf Bl. 68 der Akte.



Die vollstreckbare Ausfertigung wurde am 31. März 2016 erteilt und am 25. April 2016 der Schuldnerin zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2016 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der in dem Vergleich unter 4. geregelten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses.



Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, eine sehr gute Führung- und Leistungsbeurteilung werde regelmäßig durch die Formulierung "seine Aufgaben erledigte Herr ... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit". ausgedrückt. Die Schuldnerin habe ihm lediglich eine ausreichende bis befriedigende Bewertung bescheinigt. Auch die Führungsbeurteilung "sein Verhalten (...) war immer einwandfrei" weise eine allenfalls befriedigende Führungsbeurteilung aus.



Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass mit dem erstellten Zeugnis der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses der Gläubigerin bereits erfüllt worden sei. Der Arbeitgeber sei frei darin, wie er eine sehr gute Führungs- und Leistungsbeurteilung zum Ausdruck bringe.



Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2016 den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs geregelte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses nicht hinreichend bestimmt sei. Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 29. Juni 2016 zugestellt worden. Am 12. Juli 2016 hat er hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.



Er vertritt die Auffassung, dass es einer Vergleichsregelung auf Erteilung eines Zeugnisses nur dann an der Bestimmtheit fehle, wenn der Vergleich hinsichtlich des Zeugnisinhaltes auf andere Urkunden (Klageschrift, früheres Zwischenzeugnis) verweise. Dass dem Arbeitgeber gegebenenfalls ein Spielraum bei den einzelnen Formulierungen zukomme, mache die Regelung nicht zu unbestimmt. Auch beim Weiterbeschäftigungsantrag werde die Art der Beschäftigung regelmäßig nur rahmenmäßig angegeben, im Übrigen werde die Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers konkretisiert.



Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.



II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist statthaft und innerhalb der Zweiwochenfrist rechtzeitig eingelegt worden, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793, 567 ZPO.



Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO verweigert.



1. Die Regelung in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 8. Januar 2016, in der sich die Schuldnerin verpflichtete, eine sehr gute Führungs- und Leistungsbeurteilung im Zeugnis zu erteilen, ist zu unbestimmt und daher einer Vollstreckung nicht zugänglich.



a) Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ). Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. Hess. LAG 21. Januar 2014 - 12 Ta 191/13 - Rn. 9, Juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin die Verpflichtung besteht (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).



Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 17, NZA 2009, 917 [BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08] ).



b) Nach diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Verpflichtung in Ziff. 4 in Bezug auf die Formulierung "sehr gute Führungs- und Leistungsbeurteilung" zu unbestimmt ist.



Wird in einem Titel nicht lediglich die Erteilung eines Zeugnisses geregelt, sondern nähere Vorgaben gemacht, wie dieses inhaltlich zu erteilen ist, sind mehrere Konstellationen auseinander zu halten.



aa) Die häufig vorkommende Umschreibung, dass das Zeugnis "wohlwollend" sein müsse, ist für sich genommen nicht vollstreckbar (vgl. LAG Düsseldorf 4. März 2014-13 Ta 645/13 - Rn. 21, Juris; LAG Köln 3. September 2013 -11 Ta 202/13 - Rn. 2, Juris; LAG Hamm 4. August 2010 - 1 Ta 310/10 - Juris; Erman/Belling 14. Aufl. § 630 Rn. 24). Dadurch wird aber nicht die gesamte Formulierung hinfällig, der Arbeitgeber hat dann vielmehr ein (normales) qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, welches nach allgemeinen Grundsätzen auch dem Wohlwollensgebot unterliegt. Einzelheiten sind dann in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären.



bb) Zulässig ist es auch, bestimmte (Kern-)Formulierungen, wie "stets zur vollen Zufriedenheit" bzw. "stets einwandfrei", in den Titel aufzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich - in einer nun schon älteren Entscheidung - angenommen, dass eine solche Formulierung nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei und der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werde (vgl. BAG 14. März 2000 - 9 AZR 246/99 - zu II 2 der Gründe, BeckRS 2000, 30100699). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers "stets zur vollen Zufriedenheit" gewesen sei, ist hinreichend bestimmt. Es kann in dem Verfahren nach § 888 ZPO durch das für die Festsetzung des Zwangsgelds zuständige Prozessgericht ohne weiteres überprüft werden, ob diese Formulierung in dem Zeugnis enthalten ist. Ist sie dies nicht, tritt noch keine Erfüllung ein. Dies liegt auch auf der Linie der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In einem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Antrag i.E. als zulässig angesehen: "Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis mit dem Satz zu erteilen: 'Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei'." (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 6, NZA 2006, 104 [BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04] ; i.E. ebenso LAG Düsseldorf 11. Juni 2003 - 12 Sa 354/03 - Juris). Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht folgende Antragstellung als zulässig angesehen: "Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dem Geschäftsbriefkopf und unter dem Datum des 29. Juni 2001 ein Endzeugnis entsprechend den Formulierungen und dem Inhalt des bereits erteilten Endzeugnisses erneut zu erteilen, wobei die Gesamtbewertung der Leistung allerdings 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit' lautet" (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 14, NZA 2004, 843). Daher ist es mit dem Bestimmtheitsgebot als vereinbar anzusehen, wenn bestimmte Kernaussagen des Zeugnisses ausformuliert in den Tenor des Urteils oder den Vergleich aufgenommen werden.



cc) Anders ist hingegen zu entscheiden sein, falls im Urteil bzw. Vergleich - wie dies im vorliegend der Fall ist - nicht bestimmte (Kern-)Formulierungen enthalten sind, sondern nur eine Gesamtnote festgelegt wird.



(1) Die Regelung der Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses der Note "gut" oder "sehr gut" entsprechend in einem gerichtlichen Vergleich kommt in der arbeitsgerichtlichen Praxis (sehr) verbreitet vor. Gleichwohl werden sie nach wohl überwiegender Meinung für zu unbestimmt gehalten (vgl. LAG Hessen 19. Februar 2004 -16 Ta 515/03 - Juris; LAG Nürnberg 3. Mai 2016-2 Ta 50/16 -Rn. 9, Juris; LAG Köln 4. Juli 2013 - 4 Ta 155/13 - NZA-RR 2013, 490; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn. 76a; Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht "Zeugnis" S. 211; von Muellern ArbR Aktuell 2016, 264, 265; nach LAG Rheinland-Pfalz soll es sich bei dem Hinweis auf die Note "gut" nur um eine Verpflichtung zur Erteilung einer bestimmten Abschlussformulierung handeln, LAG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2013-6 Sa 468/12 - Rn. 63, Juris; a.A. wohl LAG München 06. August 2009 - 2 Sa 124/09 - Juris; dort hat das Gericht einen Vergleich im schriftlichen Verfahren protokolliert mit der Klausel, das Zeugnis solle der "Notenstufe 1 - 2" entsprechen).



(2) Der überwiegenden Meinung ist zu folgen. Ob ein Zeugnis der Notenstufe "gut" oder "sehr gut" entspricht, kann zwar durchaus im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht geht etwa auch im Zeugnisberichtigungsstreit davon aus, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt, soweit er eine bessere Beurteilung als derjenigen der Notenstufe "drei" begehrt (vgl. BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8, NJW 2015, 1128 [BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13] ). D.h. mit anderen Worten, dass durch eine sachkundige Person durchaus beurteilt werden kann, welcher Stufe der Notenskala das Zeugnis zuzuordnen ist. Der Umstand, dass eine bestimmte Notenstufe ggf. mit verschiedenen Formulierungen ausgedrückt werden kann, steht nicht entgegen. Für die Note "befriedigend" wird häufig angenommen, das Zeugnis könne dann die Formulierung "zur unserer vollen Zufriedenheit" oder "stets zu unserer Zufriedenheit" enthalten (vgl. BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 11, NJW 2015, 1128 [BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13] ; Poeche in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Stichwort Zeugnis Rn. 3). Akzeptiert man im Grundsatz, dass es im Zeugnisrecht eine an das Notensystem angelehnte Abstufung gibt, kann das Prozessgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 888 ZPO theoretisch auch überprüfen, welcher Notenstufe das Zeugnis entspricht.



(3) Allerdings bleibt der Einwand, dass inhaltliche Fragen möglichst nicht von dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden sollen. Zwar mag es sein, dass gerade im Falle eines Vergleichsschlusses im Kündigungsschutzverfahren die Parteien ihren Fokus mehr auf die Formulierung der Beendigungskonditionen legen werden und nicht auf die Formulierung des Zeugnisanspruchs. Das Zeugnis muss von den Parteien in der Vergleichssituation aber auch nicht vollständig formuliert werden. Die Parteien haben es in der Hand, die wesentlichen Punkte, z.B. die gewünschte Verhaltens- oder Führungsbeurteilung ("stets zu unserer vollen Zufriedenheit", "stets einwandfrei" usw.) und/oder die Abschlussformulierung bereits auszuformulieren. Verweisen die Parteien hingegen nur auf ein Zeugnis einer bestimmten Notenstufe, werden Unklarheiten und Folgeprobleme bewusst in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert. Das Prozessgericht muss ggf. das gesamte Zeugnis - auch in Bezug auf Stringenz in der Bewertung, übliche Hervorhebungen, "stimmige" Abschlussformulierung etc.- materiell-rechtlich voll überprüfen, ob es z.B. der Notenstufe "gut" entspricht. Inhaltliche Fragen sind im Vollstreckungsverfahren indes grundsätzlich nicht zu klären.



Ein Widerspruch zu der übrigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht ersichtlich. Der Dritte Senat hat entschieden, dass es ausreichend bestimmt sei, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, ein Zeugnis entsprechend einem vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf zu erteilen (vgl. BAG 9. September 2011-3 AZB 35/11 - Rn. 13 ff., NZA 2012, 1244 [BAG 09.09.2011 - 3 AZB 35/11] ). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übergegangen sei. So liegt der Fall hier indes nicht.



2. Der Gläubiger kann auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung verlangen, dass die Schuldnerin das Zeugnis auf den 31. Januar 2016 datiert.



a) Aus dem Titel selbst ergibt sich dies nicht. Die Parteien haben sich in Ziff. 4 des Vergleichs nicht auf ein bestimmtes Ausstellungsdatum geeinigt.



b) Im Übrigen kommt es darauf an, ob das erteilte Zeugnis als Erfüllung angesehen werden kann. Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der titulierten Verpflichtung berufen. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (vgl. BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12 - Rn. 19, Juris; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 888 Rn. 11).



aa) Allerdings ist es mit dem Wesen der Zwangsvollstreckung nicht zu vereinbaren, wenn jeder Mangel des Zeugnisses überprüft und korrigiert werden könnte. Dies würde darauf hinauslaufen, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch durch die Festsetzung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte. Mit dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren wäre dies nicht zu vereinbaren. Im Wege der Zwangsvollstreckung kann daher nur überprüft werden, ob das Zeugnis formal ordnungsgemäß erteilt worden (vgl. Hess. LAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - Rn. 11, Juris; HWK/Gäntgen 6. Aufl. § 109 GewO Rn. 55; Korinth ArbRB 2004, 321, 342) und nicht erkennbar unvollständig ist (ähnlich Schleßmann Das Arbeitszeugnis 19. Aufl. S. 163; offenbar weitergehender ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn.76, der prüfen will, ob das Zeugnis "offensichtlich ordnungsgemäß" sei). Überprüft werden kann damit z.B., ob das Zeugnis auf Geschäftspapier ausgestellt wurde, Rechtschreibfehler enthält und durch eine Unterschrift gedeckt ist. Erkennbar unvollständig ist das Zeugnis z.B., falls es keine Leistungs- oder Führungsbeurteilung oder Aufgabenbeschreibung enthält. Sonstige inhaltliche Fragen sind hingegen grundsätzlich in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, falls die maßgeblichen Umstände unstreitig sind (vgl. Hess. LAG 21. Oktober 2014 -12 Ta 375/14 - Rn. 11, Juris).



bb) Der Einwand, dass das Ausstellungsdatum "unrichtig" sei, wird teilweise den formalen Anforderungen des Zeugnisses zugerechnet mit der Folge, dass dem auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen wäre (vgl. Hess. LAG 23. September 2008 - 12 Ta 250/08 - Rn. 7, Juris). Nach anderer Auffassung handelt es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel (so HWK/Gäntgen 6. Aufl. § 109 GewO Rn. 54). Die Kammer schließt sich für den hier vorliegenden Fall einer "Vordatierung" des Ausstellungsdatums, also einer Ausstellung vor dem Beendigungszeitpunkt, der letztgenannten Auffassung an.



Im Zeugnisrecht ist es anerkannt, dass das Zeugnis grundsätzlich das Datum des Ausstellungstags tragen muss (vgl. LAG Hamm 4. August 2010 - 1 Ta 310/10 - Juris) und dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rückdatierung hat, wenn er in einem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit obsiegt, weil es sich ansonsten dem Leser erschließen könnte, dass ein Streit über das Zeugnis bestand (vgl. BAG 9. September 1992-2 AZR 509/91 - zu III der Gründe, NJW 1993, 2196 [BAG 09.09.1992 - 2 AZR 509/91] ; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn. 12 m.w.N.). Nicht allgemein anerkannt es aber, dass mit dem Datum ein Hinweis auf einen Streit oder ggf. in Wirklichkeit vorzeitiges Ausscheiden verbunden ist, wenn das Ausstellungsdatum wenige Tage vor dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses liegt. Ein solches nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen kann darin nicht gesehen werden (a.A. aber Hess. LAG 23. September 2008 -12 Ta 250/08 - Rn. 7, Juris, das annahm, darin liege ein Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit früher geendet habe). Nimmt der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub, so liegt es nicht fern, dass das Zeugnis wenige Tage vor der Beendigung vom Arbeitgeber erstellt und ausgehändigt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer zuletzt im Betrieb nicht mehr, z.B. weil er freigestellt worden ist, spricht auch nichts dagegen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis bereits erteilt, obwohl die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist, weil sich an der Beurteilung nichts mehr ändern kann. Ein Anspruch auf Datierung auf einen späteren Zeitpunkt würde in so einer Situation mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit kollidieren (wie hier auch ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 109 GewO Rn. 12).



Macht der Gläubiger m.a.W. geltend, das Zeugnis enthalte in Bezug auf das Datum ein verbotenes Geheimzeichen und ist dies indes nicht allgemein anerkannt, so handelt es sich um eine inhaltliche Frage, die in einem (neuen) Zeugnisberichtigungsprozess geltend zu machen ist.



Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Vorschriften§§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793, 567 ZPO, § 888 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG