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· Arbeitsvertrag | Musterformulierung

Höchstrichterlich bestätigt: Wird der Mindestlohn nicht ausgenommen, verfällt die Verfallklausel

| Eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag kann gegen das Transparenzgebot verstoßen: Das gilt, wenn der Mindestlohn (garantiert seit 01.01.2015) nicht ausdrücklich aus der Klausel entfernt wird. Darauf hat CE Chef easy schon mehrfach hingewiesen. Jetzt hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) seinen Stempel darauf gesetzt ( BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18, Abruf-Nr. 204415 ). Eine Vertragsklausel wurde im verhandelten Fall insgesamt unwirksam, weil der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2015 geschlossen wurde ‒ eine wichtige Klarstellung. |

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Im Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

Nach der Kündigung fiel auf, dass in der Abrechnung die Urlaubsabgeltung fehlte. Der Arbeitgeber meinte, der Anspruch sei verfallen. Nein, sagt das BAG: Der Arbeitnehmer musste den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.

 

Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt (§ 3 S. 1 MiLoG). Die Klausel kann auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden. § 3 S. 1 MiLoG schränkt weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein.

 

Musterklausel / „Ausschlussfristen“ im Arbeitsvertrag

§ XX Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen l‒ mit Ausnahme der nachstehend in Abs. (3) bezeichneten Ansprüche ‒ verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

 

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

 

(3) Für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren sowie für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem „Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes ‒ Mindestlohngesetz (MiLoG)“ und für Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ‒ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)“ gelten die Ausschlussfristenregelungen in Abs. (1) und (2) nicht.

 

 

 

 
Quelle: ID 45541307