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· Neue Überbrückungshilfe III plus

BMF-Update: Mehr Neustart- und Personalkostenhilfe ‒ Programm läuft nun bis 30.09.2021

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign® - stock.adobe.de

| Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III heißt jetzt Überbrückungshilfe III plus: Inhaltlich bleibt die Systematik unverändert. Auch in der Überbrückungshilfe III plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm muss auch durch die prüfenden Dritten (Steuer-/ Unternehmensberater etc.) über das Corona-Portal des Bundes beantragt werden. |

Das gilt für beide Programme weiter

Maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.

Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro:

  • 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe
  • 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.

 

Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Voraussetzungen

Der Rückgang des Umsatzes muss im Vergleich zum gleichen Monat in 2019 um mehr als 30 Prozent betragen.

  • Für höheren Rückgänge gibt es Eigenkapitalzuschüsse.
  • Für die Reisewirtschaft, die Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel gibt es weitere Regelungen.

Überbrückungshilfe III Plus ‒ neue Hilfsangebote

1. Kurzarbeit-Rückkehrer

Wenn Sie Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten Sie wahlweise entweder die bestehende Personalkostenpauschale oder eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten.

 

Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten

  • im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent.
  • Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent.
  • Im September beträgt der Zuschuss 20 Prozent.
  • Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

 

Diese sukzessive Abnahme soll die Arbeitgeber dazu verleiten, die Beschäftigten schnell aus der Kurzarbeit zu holen oder neue Mitarbeiter einzustellen.

 

2. Ersatz für Anwalts- und Gerichtskosten bei drohenden Insolvenzen

Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

 

3. Verlängerte und erweiterte Neustarthilfe

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird bis Ende September verlängert und erhöht sich

  • von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021
  • auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.

 

Für den Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro beantragen.

 

Beachten Sie |

  • Für Unternehmen, die Überbrückungshilfe III bzw. III plus erhalten, ist es ausgeschlossen, das Gewinne oder Dividenden ausgeschüttet werden. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.
  •  
  • Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können noch bis 31.10.2021 gestellt werden.

 

 

 

(JT)

 

Quellen |

- Bundesfinanzministerium

- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

Antragsportal: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Quelle: ID 47486365