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· Überbrückungshilfe III

BMF-Update: Leistungsoptimierung für Soloselbstständige, Neustarthilfe, Härtefälle

Bild: BMF - Bundesfinanzministerium

| Im Mai ist die Überbrückungshilfe III nochmals angepasst worden. Dazu zählen die Neustarthilfe für Soloselbstständige, überarbeitete Regelungen für besonders getroffene Branchen und weitere Härtefall-Hilfen für Sonderfälle. Das politische Ziel: All jene, die bislang leer ausgegangen sind, sollen damit in den Fördermechanismus eingebunden werden. |

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Die Neustarthilfe von einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes gilt beispielsweise für nicht fest angestellte Schauspieler und vergleichbar Beschäftigte.

 

Voraussetzungen

  • Maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro
  • Antragsberechtigung bei Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
  • Bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze

Fördervolumen und Abschlagshöhe erhöht

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat, maximal 12 Mio. Euro
  • Abschlagszahlungen von bis zu 800.000 Euro
  • Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang nun bis zu 100 Prozent
  • Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen

  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Härtefallfhilfen für Sonderfälle

Für spezielle Fälle Corona-bedingter wirtschaftlicher Härte, die von bestehenden Programmen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, richten Bund und Länder gesonderte Härtefallhilfen ein.

 

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(JT)

 

Quelle: PM des BMF

Quelle: ID 47430996