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· Überbrückungshilfe III

Neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Bild: BMWI

| Unternehmen, die unter der Corona-Pandemie besonders leiden (Schließungen, Einschränkungen), erhalten einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Auch die Bedingungen der Überbrückungshilfe III wurden zum April angepasst. Der Umsetzungsauftrag kam aus der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vom 23. März 2021. CE Chef easy fasst die neuen Regeln kompakt zusammen. |

Neuer Eigenkapitalzuschuss / Überbrückungshilfe III

Neuer Eigenkapitalzuschuss

Den neuen Eigenkapitalzuschuss gibt es zusätzlich zur regulären Förderung nach Überbrückungshilfe III.

 

Voraussetzungen: Die Unternehmen können nachweisen, dass sie seit November 2020 drei Monate (Minimum) einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Antragsende ist aktuell Ende Juni 2021.

 

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III).

 

  • Der Eigenkapitalzuschuss steigt, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat.
  • Wird der Eigenkapitalzuschuss gezahlt, beträgt er im ersten Zahl-Monat (dritter Monat des Umsatzeinbruchs) 25 Prozent.
  • Im vierten Monat erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss auf 35 Prozent.
  • Ab fünf Monaten erhöht er sich auf 40 Prozent pro Monat.

 

Monate mit Umsatzeinbruch (mindestens 50 Prozent)
Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

 

 

  • Beispiel

Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1500 Euro (25 Prozent von 6000 Euro).

  

Fixkostenerstattung

Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III wird auf bis zu 100 Prozent erhöht, wenn das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent nachweist. Bislang wurden max. 90 Prozent erstattet.

 

Beachten Sie | Bei kleinen und Kleinstunternehmen darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Klein- und Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro.

Überarbeitung der Überbrückungshilfe III

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft können neben der allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme erhalten, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Veranstalter und Kulturbetriebe können Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor dem Veranstaltungstermin angefallen sind, geltend machen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. Sie können im Einzelfall prüfen, was günstiger für Sie ist.

 

  • Beachten Sie |
    • Nur für Kapitalgesellschaften ist die Antragstellung auf Neustarthilfe über den Steuer- oder Unternehmensberater verpflichtend!
    • Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, haben nun ein Wahlrecht: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen.
    • Bislang gab es dieses Wahlrecht nur für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten.
  •  
  • TIPPS |

    • In Härtefällen können Sie alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.
    • Unternehmen mit Religionsträgern und Jung-Unternehmen (Gründung bis 31.10.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt (bisher mussten sie bis 30.04.2020 gegründet sein).
    •  
    • Alle Details finden Sie in den FAQ ‒ hier. Beachten Sie, dass diese Inhalte schon mehrfach angepasst wurden!
    • Für die Antragsbearbeitung und Auszahlung sind jedoch die Bundesländer zuständig.
     

(JT)

 

Quellen:

- BMWI PM v. 01.04.2021

 

Quelle: ID 47333652