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Ihre Rechte als Arbeitgeber bei Verspätungen von Mitarbeitern

Bild: © Petair - stock.adobe.com

| Mit dem Schneechaos und der Straßenglätte in weiten Teilen Deutschlands haben viele Angestellte Probleme, rechtzeitig oder überhaupt zur Arbeit zu kommen. Aber es gibt auch solche, die solche „Gelegenheiten“ gerne nutzen, um der Arbeit fernzubleiben oder sich deutlich zu verspäten. Manche nehmen es eh nicht so genau mit der Pünktlichkeit. Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber, um zu intervenieren? |

 

 

Mitarbeiter trägt das „allgemeine Wegerisiko“

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das „allgemeine Wegerisiko“. Das heißt, er hat dafür zu sorgen, rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen ‒ egal wie weit er entfernt wohnt und welche Kosten für ihn mit der Anfahrt verbunden sind. Erscheint er unpünktlich, verletzt er seine Arbeitspflicht. Das befreit Sie als Arbeitgeber von der Leistungspflicht nach §§ 275, 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dem verspäteten Mitarbeiter steht keine Vergütung für die verspätungsbedingten Ausfallzeiten zu (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 08.09.1982, Az. 5 AZR 283/80).

Wann sind Arbeitgeber zu Entgeltfortzahlung verpflichtet?

Gemäß § 616 S. 1 BGB sind Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ nicht arbeiten kann. Dies bedeutet, dass sich der Verhinderungsgrund also speziell auf den Arbeitnehmer als Person beziehen muss. Dazu zählen z- B.

  • Krankheit des Arbeitnehmers
  • Unglücksfälle des Arbeitnehmers (z. B. Wohnungseinbruch, Wohnungsbrand, Verkehrsunfall)
  • Plötzlicher Defekt des persönlichen Transportmittels (z. B. Auto springt nicht an)

 

Nicht dazu zählen, weil die Verhinderungsgründe eben nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen

  • „höhere Gewalt“ (z. B. Naturkatastrophen)
  • witterungsbedingte Verspätungen (z. B. Schneechaos)
  • Verkehrsstau oder Bestreikung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Bus-, Bahn-, Fährverkehr)

 

In diesen Fällen besteht für Sie als Arbeitgeber keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung.

 

 

Wann können Verspätungen eine Kündigung rechtfertigen?

Gelegentliche Verspätungen können noch keine Kündigung rechtfertigen. Wenn sie aber auf eine beharrliche Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers hinauslaufen und sehr regelmäßig vorkommen, können sie ‒ nach vorheriger Abmahnung ‒ durchaus eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.1988, Az. 2 AZR 576/87). Letztlich ist aber jeweils der Einzelfall zu betrachten.

 

 

 

Quellen

Quelle: ID 47120244