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· Wegerisiko

Wenn Eis und Schnee den Weg zur Arbeit versperren: eine rechtliche Risikoabschätzung

Bild: © Petair - stock.adobe.com

von RAin Heike Mareck, Dortmund

| Heftige Schneefälle im Winterurlaub, die eine Rückfahrt unmöglich machen oder verschneite (und damit verspätete) Fahrten zur Arbeit am Morgen sorgen für Beeinträchtigungen bei Arbeitnehmern und im Geschäftsbetrieb. Doch wie sieht es mit der arbeitsrechtlichen Situation aus? |

1. Eingeschneit im Urlaubsort

Ist ein Miatarbeiter im Urlaubsort „eingeschneit“, das heißt, kann er auf den üblichen Verkehrswegen wie Straße und Bahn witterungsbedingt den Urlaubsort nicht mehr verlassen, um sich zu seinem Arbeitsort zu begeben, wird ihm die Erbringung der Arbeitsleistung objektiv unmöglich. Bei einer solchen durch Witterung oder Naturkatastrophen bedingten Unmöglichkeit der Arbeitsleistung hat keine Seite, also weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber, grundsätzlich die Unmöglichkeit zu vertreten. Es bleibt bei der gesetzlichen Risikoverteilung nach § 275, § 326 Abs. 1 BGB. Danach wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei, verliert aber den Vergütungsanspruch.

 

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er in solchen Fällen möglichst früh Kontakt zu seinem Chef aufnehmen sollte, um mit diesem das weitere Vorgehen abzuklären und die witterungsbedingte Verhinderung anzuzeigen. Möglich ist zum Beispiel, um den Vergütungsanspruch nicht zu verlieren, in Absprache mit dem Chef weitere Urlaubstage zu nehmen oder auf ein gegebenenfalls bestehendes Arbeitszeitkonto zuzugreifen.

2. Verschneite Arbeitswege: Zuspätkommen zur Arbeit

Ähnliche Grundsätze wie beim eingeschneiten Arbeitnehmer gelten auch in den Fällen des wetterbedingten Verkehrschaos. Kann der Arbeitnehmer wegen allgemeiner Verkehrsstörungen oder Fahrverboten den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, steht ihm für die Dauer einer solchen Verhinderung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu. Von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung wird er auf der anderen Seite wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung frei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Produktionsmitarbeiter oder einen kaufmännischen oder technischen Angestellten handelt (Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 12.02.1980, Az. 1 Ca 365/79).

 

Ausnahmen von dieser Risikoverteilung der Arbeits- und Vergütungspflicht bestehen, wenn im betroffenen Betrieb das Problem des Wegerisikos und des witterungsbedingten Arbeitsausfalls ganz oder teilweise abweichend zum Beispiel durch Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage des Arbeitgebers oder auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen einer über einen längeren Zeitraum vom Arbeitgeber geübte Praxis geregelt ist.

Solche abweichenden Regelungen, die aufgrund ihrer abstrakt-generellen Natur nicht alle in der Praxis vorkommenden Anwendungsfälle erfassen können, sind zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ohne weiteres zulässig.

 

Ihre Auslegung kann in der Praxis Probleme bereiten. Die Auslegung solcher Betriebsvereinbarungen kann der Betriebsrat, sofern er sich eigener Rechte berühmt, auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter Beteiligung des Arbeitgebers feststellen lassen. So ist auch die Feststellung von Zeitgutschriften für die Mitarbeiter anlässlich des Sturms „Ela“ und in diesem Zusammenhang der in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung verwandte Begriff „Naturkatastrophe“ im Beschlussverfahren klärungsfähig (so ausdrücklich: LAG Düsseldorf 23.3.15, 9 TaBV 86/14). Im entschiedenen Fall kam das LAG Düsseldorf zum Ergebnis, dass der Sturm Ela eine t„Naturkatastrophe“ im Sinn einer Betriebsvereinbarung über die Verteilung des Wegerisikos vom 16.11.98 gewesen sei und die Arbeitnehmer daher Anspruch auf Gutschrift der durch diesen Sturm entstandenen Arbeitszeitausfälle hätten.

3. Welche Folgen kann das verspätete Erscheinen haben?

Mehrfaches unentschuldigtes Zuspätkommen des Arbeitnehmer kann außerhalb der hier besprochenen Fälle des witterungsbedingten Verkehrschaos durchaus ernsthafte Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Stau oder jede Fehlfunktion eines Kraftfahrzeugs unter diesen Ausnahmetatbestand fallen und damit vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind. Vielmehr muss der Arbeitnehmer grundsätzlich mit schwierigen Verkehrsbedingungen rechnen und seine Anfahrtszeit entsprechend anpassen. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Arbeitspflicht. Ein solches Verhalten ist nach vorheriger einschlägiger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen.

4. Wann greift das Betriebsrisiko zulasten des ArbG ein?

Vom zu späten Erscheinen des Arbeitnehmer zur Arbeit sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der ArbG aufgrund von Witterungseinflüssen die Arbeitsleistung nicht entgegennehmen kann, also zum Beispiel ein Stromausfall oder ähnliches einen sinnvollen Einsatz des Arbeitnehmer unmöglich macht. In solchen Fällen trägt der ArbG nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko nach den in § 615 S. 3 BGB normierten Grundsätzen. Dies gilt selbst, wenn die Störung wie im Fall der Witterung aus einer vom ArbG nicht beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (BAG 9.7.08, 5 AZR 810/07).

 

Bild: IWW Institut
Quelle: ID 45695971