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· Umstrittener Minister-Plan

Insolvenzantragspflicht soll bis März 2021 aufgeschoben werden ... Wer denkt an die Gläubiger?

Bild: © m.mphoto - stock.adobe.com

| Schon rückwirkend zum 01.03.2020 wurde die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis 30.09.2020 ausgesetzt. Jetzt prescht Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) vor: Der Aufschub soll bis März 2021 weitergelten. Überschuldete Firmen sollen mehr Zeit für die Sanierung bekommen, bestätigte Lambrecht entsprechende Bild-Informationen. |

 

Im Bundestag soll der Plan des Ministeriums im September erörtert werden. Nach Informationen des Handwerksblatts will die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Fristverlängerung nur bis Ende dieses Jahres hinnehmen.

 

Zum Glück (für die Gläubiger) soll es eine entscheidende Einschränkung geben: Wer nicht nur überschuldet, sondern zudem auch zahlungsunfähig ist, muss „sich künftig pleite melden“, schreibt die Bild-Zeitung. Lambrecht gibt im Interview zu, dass die Unternehmenskrise bei Zahlungsunfähigkeit zu weit fortgeschritten sei, als dass die Unternehmen dann noch in der Lage sind, „ihre laufenden Kosten und Verbindlichkeiten zu decken“, heißt es.

 

Schon länger ist bekannt, dass die Koalitionäre eine Verlängerung der Insolvenzantragspflicht planen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt aber umstritten.

Was kommt nach dem Insolvenzaufschub?

Die Planspiele der Wirtschaftsexperten reichen von Erholung der Wirtschaft bis hin zu einer gefürchteten Pleitewelle ‒ wenn der Aufschub dann ausgelaufen ist. Fakt ist, dass seit Jahren in vielen Wirtschaftsbereichen auf Pump gearbeitet wird ‒ nicht zuletzt wegen der billig verfügbaren Kredite, für die die EZB-Politik die Verantwortung trägt. Die Corona-Krise hat für eine Reihe dieser bereits notleidenden „Zombie-Unternehmen“ die Lage nur weiter verschärft.

Zombie-Jobs: 13.000 scheintote Unternehmen in Eurozone

Klartext spricht eine Studie von Allianz Research: Danach gibt es schätzungsweise 13.000 scheintote Unternehmen in der Eurozone. Die Kurzarbeits-Systeme könnten den Verlust von Arbeitsplätzen daher bestenfalls verschieben. Nach Berechnungen der Allianz-Research-Ökonomen würde die „Zombie-Beschäftigung“ aktuell 6 Prozent der Gesamtbeschäftigung entsprechen. Damit ist gemeint, dass die Unternehmen sozusagen Zombies beschäftigen, weil sie eigentlich (ohne Niedrigzins und Subventionen) nicht überlebensfähig wären.

 

 

Das Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Das Gesetz (hier im Volltext) zur Abmilderung der Corona-Folgen, das rückwirkend zum 01.03.2020 inkraft getreten war, beinhaltet fünf Änderungen:

 

  • 1. Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird (zunächst) bis zum 30. 09.2020 ausgesetzt.
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  • Beachten Sie | Aktuell gilt der Aufschub bei Überschuldung und auch bei Zahlungsunfähigkeit ‒ schlecht für die Gläubiger. Voraussetzung ist aber, dass die Covid-19-Pandemie als Ursache dokumentiert wird. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden kann.
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  • 2. Geschäftsleiter haften in der Aufschubphase nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
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  • 3. Während des Aufschubs dürfen Corona-bedingt auch neue Kredite aufgenommen werden ‒ das ist nicht sittenwidrig und wird nicht als Insolvenzverschleppung gewertet.
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  • 4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
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  • 5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

 

 

 

JT mit Quellenmaterial von BMJV, Bild, Handwerksblatt

Quelle: ID 46803151