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· Corona-Krise

KfW-Schnellkredit 2020: Durchschauen Sie das „Schwarzer-Peter-Spiel“ der Hausbanken!

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign®

| Schwerwiegende Haftungsfrage beim KfW-Schnellkredit: Obwohl Hausbanken bei diesem Kredit von der Bundesregierung zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt sind und den Unternehmer-Antrag „nur“ mit der banküblichen Sorgfalt prüfen und bearbeiten müssen, sind Fälle bekannt geworden, in denen sie zur Absicherung eine Erklärung des Unternehmens-/Steuerberaters verlangt haben, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. |

Was macht die Hausbank?

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten haben. Im von der Hausbank zu bearbeitenden Antrag sollen die Antragsteller u.a. bestätigen, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. Nun gehen aber die Hausbanken z.T. her und verlangen, eine Erklärung des Unternehmens-/ Steuerberaters beizubringen, nach der zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand.

 

 

Restriktives Verhalten der Banken ist Unsinn!

  • Die Hausbank wird ausdrücklich vom Gesetzgeber von der Haftung freigestellt.
  • Sie ist lediglich verpflichtet, die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise walten zu lassen.

 

Beachten Sie | Bei der Frage nach einem Insolvenzantrag vor dem 1.1.20 genügt eine „aktuelle Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei“.

 

Angaben eines Unternehmens- oder Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht sind nicht Gegenstand des Merkblatts. Mithin ist die Hausbank nicht berechtigt, neben einer Erklärung des Unternehmens noch eine Erklärung des Unternehmens-/Steuerberaters einzuholen, dass zum 31.12.19 keine Insolvenzantragspflicht bestand. Nur im Hinblick auf die Anzahl der Mitarbeiter wird eine Bestätigung zu Recht gefordert.

 

  • Legitimer Prüfungsumfang der Hausbank

Damit die Mittel aus dem Schnellkredit auch wirklich schnell fließen, ist es nicht erforderlich, dass die Hausbank eine Risikoprüfung durchführt. Die Hausbank darf auch keine Sicherheiten einfordern. Sie muss allerdings eine Know-Your-Customer-Prüfung durchführen und bestätigen, dass der Antragsteller die Programmbedingungen einhält. Im Einzelnen schaut die Hausbank daher auf folgende Punkte:

 

  • Anzahl der Mitarbeiter > 10 bzw. Anzahl der Mitarbeiter > 50
  • Höhe des Jahresumsatzes 2019
  • Einhaltung des Kredithöchstbetrags
  • Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017 ‒ 2019 einen Gewinn erzielt haben. Für junge Unternehmen verkürzt sich der Zeitraum auf die Zeit, die sie am Markt aktiv waren.
  • Über die vertretungsberechtigte Personen des Unternehmens oder über das Unternehmen dürfen gemäß aktueller Selbstauskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei keine Negativmerkmale vorliegen.
 

Wo genau liegt das Haftungsproblem?

Berater geraten in die Zwickmühle:

  • Ohne Auftrag des Unternehmers ist er überhaupt nicht verpflichtet, zur Insolvenzantragspflicht zu beraten.
  • Äußert er sich doch, müssen die Angaben stimmen, anderenfalls haftet er.
  • Gibt er keine Erklärung ab, bekommt der Unternehmer offenkundig nicht an seinen Kredit.

 

TIPP FüR BERATER | Wenn Sie eine entsprechende Erklärung abgeben, dann sollten Sie sich schützen.

  • Weisen Sie darauf hin, dass sich die Angaben auf die zum 31.12.19 erstellte Buchhaltung beziehen und der Jahresabschluss 2019 noch nicht erstellt ist.
  • Sie können zudem „Allgemeine Auftragsbedingungen“ beifügen, aus denen sich die Haftungsbeschränkung ergibt (Voraussetzung: eine wirksame Einbeziehung in den vom Mandanten erteilten Auftrag).

 

WICHTIG |

  • So verringen Sie Ihr Risiko bei der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe. Sie erhalten Mustervereinbarungen (Auftragsvereinbarung und Vollständigkeitserklärung nebst Vollmacht).
 

Das sollten Sie als Unternehmer tun

Erklären Sie die „Vollständigkeit zur Buchführung zum 31.12.19“ schriftlich: „Sämtliche Unterlagen wurden vorgelegt und nichts verschwiegen, was für eine Auskunft zur Insolvenzantragspflicht erheblich ist.“ So schützen auch Sie Ihren Berater.

 

 

FAZIT | Die KfW bietet über die Corona-Nothilfekredite bis zu 500.000 EUR (für Betriebe mit 10 bis 50 Mitarbeitern) bzw. 800.000 EUR (für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern). Sie übernimmt zudem das komplette Ausfallrisiko. Die Hausbanken erhalten für jeden über sie vermittelten Schnellkredit eine Pauschale von 1000 EUR zuzüglich einer „Marge“ von 0,2 % p.a. der Kreditsumme. Selbst noch nach Eintritt eines Schadensfalls erhalten die Hausbanken für die Anspruchsverfolgung eine „Erfolgsbeteiligung“ von 9 % der erzielten Nettoerlöse. Lassen Sie sich also nicht ins Bochshorn jagen!

 

(JT mit IWW, Gilgan in KP ID 46554162)

Quelle: ID 47007823