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· Integration mit Amtshilfe

Flüchtlinge einstellen? Bis zu 50 Prozent Eingliederungszuschuss sind drin

von Jörg Thole, Chefredakteur CE Chef easy, IWW Institut

| Förderungen bis zu 50 Prozent sind drin, wenn Sie Flüchtlinge einstellen. Einen Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitsamt. Den „Eingliederungszuschuss“ gibt es aber nicht nur für Flüchtlinge: Auch wenn Sie schwer vermittelbare Personen einstellen, zeigen sich die Arbeitsämter zahlungswillig. |

Förderhöhe und Förderdauer

Eine konkrete Zahl in Euro gibt es nicht, weil das Arbeitsamt jeden Einzelfall prüft. Sie müssen also erstmal Kontakt zum Amt oder Jobcenter aufnehmen und Anträge schreiben. „Die Förderung kann aber bis zu 50 Prozent des vereinbarten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zusätzlich pauschal mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts berücksichtigt“, so das offizielle Statement der Bundesagentur.

 

TIPP | Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme des Flüchtlings oder der schwer vermittelbaren Person bei Ihrer Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen. Erst nach Absprache mit dem Amt darf Ihr neuer Kollege beschäftigt werden. Am Besten nutzen Sie Ihre bestehenden Kontakte ins Amt. Lassen Sie sich den Antrag per E-Mail zusenden. Wenn Sie einen Zugang zum Arbeitgeberportal des Amts haben, können Sie den Antrag unter E-Services auch online stellen. Ansonsten rufen Sie die Arbeitgeber-Service-Hotline an: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei).

 

Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.

 

Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang sogar erweitert werden. Fragen Sie also in diesen Fällen nach zusätzlichen Förderprogrammen.

Voraussetzung, damit der Zuschuss fließt

Nur wenn der Bewerber (noch) nicht die Erfahrungen und Kenntnisse hat, die Sie im Unternehmen brauchen, zeigt sich das Amt bereit, finanziell zu unterstützen. Oder anders gesagt: Den Eingliederungszuschuss gibt es nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die volle Arbeitsleistung erst nach längerer Einarbeitungszeit (als bei Ihnen üblich!) oder nur nach einem erhöhten Einarbeitungsaufwand erbracht werden kann.

 

TIPP | Ihre Mühe bei der Einarbeitung wird nicht gefördert. Sie können dem Amt daher keine Rechnung präsentieren, weil Sie erheblich Zeit und Geld in den neuen Kollegen investiert haben. Der Deal geht so: Sie bekommen die Unterstützung. Dafür müssen Sie in die Arbeitskraft investieren. Wägen Sie also genau ab, ob der Zuschuss „sein Geld wert ist“! Wenn zum Beispiel 50 Prozent des Entgelts vom Amt kommen, rechnen Sie besser nicht mit pauschal halber Leistungskraft des neuen Kollegen. Die muss schon höher sein. Sie müssen vor allem Ihren erhöhten Aufwand beim Anlernen betrachten.

 

Den Aufwand sollten Sie dokumentieren können. Denn das Amt zahlt allein in der Erwartung, dass Sie durch die Beschäftigung des Flüchtlings oder der schwer vermittelbaren Person zunächst einen finanziellen Nachteil erleiden. Es ist quasi eine Aufwands-Entschädigung.

In diesen Fällen gibts keinen Cent

  • Die Vergütung ist schon so hoch, dass sie der Arbeitsleistung entspricht.
  • Sie haben selbst keinen erhöhten Beitrag zur Einarbeitung geleistet.

 

Weiterführender Hinweis

  • Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Flüchtlingen → Abruf-Nr: 44837135
  • Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss → Abruf-Nr: 44891852
  • Leitfaden für Unternehmer „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung“, DIHK, Stand Februar 2017 → Abruf-Nr: 44867600
  • Arbeitsvertrag für Minijobber → Abruf-Nr: 44866959
Quelle: ID 44862812