15.03.2016 · Nachricht aus AStW · § 16 EStG
Fallen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung weg, so wird eine Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Realisierung von Veräußerungsgewinnen vermieden, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung vorgelegen hatten und insoweit das Wahlrecht ausgeübt wurde. Mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung lebt dann das Verpächterwahlrecht wieder auf.
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