15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · § 17 EStG
		
	
	
		Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbstständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · § 21 EStG
		
	
	
		Durch die Bestellung des Quotennießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · § 32d EStG
		
	
	
		Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Gewerbesteuer
		
	
	
		Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · § 12 UStG, § 68 AO
		
	
	
		Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Finanzverwaltung
		
	
	
		Investieren Steuerzahler Geld in Kryptowährungen, greifen nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerspielregeln zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus Kryptowährungen müssen danach nur versteuert werden, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen sind. Auch für Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen gilt die Jahresfrist. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M.
		
	
	
		Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Interne Verfügung der Finanzverwaltung
		
	
	
		Beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher besonders streng. Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz haben. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Umsatzsteuerliche Behandlung
		
	
	
		Einer aktuellen Verfügung des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern können Antworten auf verschiedene Praxisfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern entnommen werden. Die wichtigsten Informationen haben wir zusammengefasst. 
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	15.03.2023 · Fachbeitrag aus AStW · Abgabenordnung
		
	
	
		Ein Haftungsbescheid kann auch ohne Leistungsgebot erlassen werden, etwa wenn für den Erlass des Haftungsbescheids Festsetzungsverjährung droht, aber die Voraussetzungen des § 219 AO für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners noch nicht vorliegen. § 229 Abs. 2 AO bestimmte bislang, dass die Zahlungsverjährung für den Haftungsanspruch dann mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Haftungsbescheid wirksam wurde. 
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