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  • · Fachbeitrag · Internet

    Hinweis auf Datenverwendung in Kontaktformularen

    | Muss ein potenzieller Kunde, der über ein Kontaktformular einer Automobil-Börse im Internet mit unserem Autohaus in Kontakt treten möchte, bereits auf dem Kontaktformular auf die Verwendung seiner Daten hingewiesen werden? Droht uns sonst eine Abmahnung? |

     

    Diese Fragen stellten uns Leser, die den Beitrag „Unterrichtungspflichten auf Internetseiten“ gelesen haben (ASR 6/2011, Seite 19). Unser Experte, Rechtsanwalt Patrick Kaiser vom ZDK in Bonn, vertritt dazu folgende Meinung: Es ist richtig, dass der Nutzer „zu Beginn“ des Nutzungsvorgangs über die Datenerhebung und -nutzung informiert werden muss. Dies kann entweder durch die Aufnahme eines Datenschutzhinweises in das Kontaktformular oder eine Verlinkung erfolgen. Das Risiko einer Abmahnung ist aber derzeit überschaubar. Zum einen, weil die Gerichte offenbar zunehmend auf die Linie einschwenken, ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz sei kein Wettbewerbsverstoß. Zum anderen haben einige Automobil-Börsen bereits einen Hinweis zur Datenverwendung auf ihren Kontaktformularen angebracht. So heißt es beispielsweise bei „autoscout24“: Wir nehmen den Datenschutz ernst: Die eingegebenen Daten werden nicht zu Werbezwecken genutzt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie auf den Kontaktformularen der Automobilbörsen, auf deren Inhalt Sie selbst Einfluss nehmen können, folgenden Hinweis geben: „Wir verwenden Ihre Daten nur zur Abwicklung Ihrer Anfrage.“ Wenn Sie möchten, können Sie noch ergänzen: „Wir nutzen und speichern Ihre Daten nicht zu Werbezwecken.“

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 4 | ID 27632360