Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.05.2011 | Internet

    Unterrichtungspflichten auf Internetseiten

    von Rechtsanwalt Patrick Kaiser LL.M., ZDK, Bonn

    Kfz-Betriebe mit eigener Internetseite oder Präsenz auf einer Online-Verkaufsbörse eines Dritten mit Waren oder Dienstleistungen müssen die Nutzer der Seiten darüber unterrichten, welche Daten erhoben und wie diese verwendet werden. Wer die Regeln nicht beachtet, riskiert eine Abmahnung und eventuell eine Geldbuße.  

    Sonderregeln im Telemediengesetz beachten

    Bei der Verwendung personenbezogener Daten sind nicht nur die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, sondern auch Sonderregelungen wie das Telemediengesetz (TMG). Unter den Begriff der Telemedien fallen unter anderen E-Mail-Werbung, Internetsuchmaschinen oder Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen. Ein Kfz-Betrieb, der über Telemedien Daten erhebt, ist demnach Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG. Damit trifft ihn die in § 13 Absatz 1 TMG festgeschriebene Unterrichtungspflicht.  

     

    §13 Absatz 1 TMG (gekürzt)

    „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten ... zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. ... Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“  

    Der Zweck dieser Regelung ist eindeutig: Der Nutzer soll frühzeitig wissen, wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden. Bietet der Kfz-Betrieb zum Beispiel ein Online-Kontaktformular an, muss der Nutzer über die Verwendung der eingegebenen Daten informiert werden.  

     

    Praxishinweise

    Zur Erfüllung der Pflicht reicht es, wenn Sie einen Link auf die Datenschutzbestimmungen an zentraler, gut erkennbarer Stelle auf Ihrer Internetseite einbinden. Dieser kann mit dem Begriff „Datenschutz-erklärung“ oder „Datenschutzhinweise“ betitelt werden und sollte mit wenigen Klicks erreichbar sein (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.7.2006, Az: I ZR 228/03; Abruf-Nr. 063118).  

     

    Werden auf einer Internetseite keine Daten des Nutzers erhoben, sollte dies ebenfalls kurz dargestellt werden.  

     

    Für die inhaltliche Ausgestaltung des Datenschutzhinweises gilt: Da Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Kundendaten je nach Unternehmen stark differieren können, sollte mit dem jeweiligen Systemverantwortlichen im Einzelnen geklärt werden, welche Daten in welcher Form genutzt und gegebenenfalls weitergeleitet werden.  

    Sanktionen bei Nichtbefolgung der Pflicht

    Die Nichtbeachtung der Unterrichtungspflicht kann von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (16 Absatz 2 Ziffer 2 TMG).