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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Garantiezusage als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Der BFH hat eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie eines Kfz-Händlers gegen gesondert berechnetes Entgelt als umsatzsteuerfreie, aber versicherungsteuerpflichtige Versicherungsleistung eingestuft. Lesen Sie, wie diese Entscheidung in den Kontext der bisherigen BFH-Rechtsprechung passt. |

    BFH gibt dem Händler Recht

    Der Kfz-Händler ging von Anfang an von einer umsatzsteuerfreien, dafür aber versicherungssteuerpflichtigen Leistung aus. Finanzverwaltung und Finanzgericht unterstellten die Umsatzsteuerpflicht. Der BFH gab dem Kfz-Händler Recht (BFH, Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17, Abruf-Nr. 207154).

     

    Die bisherige Rechtsprechung des BFH

    Um die Entscheidung einordnen zu können, brauchen Sie folgendes Hintergrundwissen: Bereits 2010 hat der BFH entschieden, dass die Garantiezusage eines Kfz-Händlers, durch die der Käufer gegen Entgelt

    • nach seiner Wahl
    • einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder
    • einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer

    erhält, steuerpflichtig ist (BFH, Urteil vom 10.02.2010, Az. XI R 49/07, Abruf-Nr. 101104; ASR 5/2010, Seite 5). Das BMF (Schreiben vom 15.12.2010, Az. IV D 3 ‒ S 7160-g/10/10001; Abruf-Nr. 110157; ASR 4/2011, Seite 8) teilt diese Auffassung.

     

    Daraus ergibt sich folgende Rechtslage:

     

    Checkliste / Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Garantiezusage

    • Eine entgeltliche Garantiezusage stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung dar, sondern eine eigenständige Leistung.

     

    • Hat der Käufer stets einen unmittelbaren Anspruch auf Geld gegenüber dem Versicherer, erbringt der Kfz-Händler eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfreie Leistung (Verschaffung von Versicherungsschutz).

     

    • Hat der Käufer das Wahlrecht (Kombinationsmodell), im Schadensfall
      • entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch)
      • oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch),
    • erbringt der Kfz-Händler eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung eigener Art.
     

     

    Der aktuelle Urteilsfall vor dem BFH

    Nunmehr hatte der BFH folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Autohaus bot seinen Gebrauchtwagenkäufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Leistungsgegenstand der Garantie ist nach Art. 9 der Garantiebedingungen („Reparaturumfang“) im Garantiefall Ersatz der erforderlichen Kosten einer Reparatur. Eine Sachleistungspflicht des Händlers ergibt sich hieraus nicht. Diese Garantiezusage war über die Versicherung V rückversichert. Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen K als Garantiegeber und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus.

     

    Der Garantiefall war wie folgt geregelt:

     

    • Art. 7 Abwicklung im Garantiefall
    • 1. Melden Sie bitte einen Schadenfall unverzüglich [...], jedenfalls aber vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei V unter der Telefonnummer [...] und folgen Sie deren Weisungen. [...] Verletzen Sie diese Obliegenheit grob fahrlässig, ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung [...] zu kürzen [...].
    • 2. Die Reparatur wird durch den Garantiegeber oder einen anderen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt, vorrangig durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus V Service Netzwerk.
     

    Kein umsatzsteuerpflichtiges Kombinationsmodell

    Der BFH sieht darin kein umsatzsteuerpflichtiges Kombinationsmodell:

     

    • Zwar hat der Kunde im Ergebnis ein Wahlrecht: Wenn die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch vorliegen, kann der Käufer zwischen Mängelbeseitigung/Reparatur durch den Verkäufer und Inanspruchnahme der Reparaturkostenerstattung wählen.

     

    • Das bedeutet aber nicht, dass es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Kombinationsmodell handelt. Denn beide Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:
      • Der Mängelbeseitigungsanspruch ergibt sich aus der Pflicht zur Sachmängelgewährleistung nach §§ 437, 434 BGB aufgrund des (selbstständigen) Kaufvertrags.
      • Dagegen ergibt sich der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung aus dem Garantievertrag immer, wenn der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Inhalt der Garantie ist somit ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den Garantiegeber.

     

    FAZIT | Führt das eigentliche Garantieversprechen ausschließlich zu einem Geldanspruch, erfolgt das Versprechen umsatzsteuerfrei. Ohne Bedeutung ist, ob sich aus anderen Vertragsbeziehungen auch Sachleistungsansprüche ergeben können.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 8 | ID 45754350