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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Den richtigen Geldwäschebeauftragten für Ihren Kfz-Betrieb finden und absichern

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | An der Spitze eines Kfz-Betriebs stehende Personen sollen nicht zum Geldwäschebeauftragten ernannt werden. Andere Personen, die die Position bekleiden könnten, wollen die Aufgabe oft nicht übernehmen. Sie fürchten die damit verbundene Haftung und Reibereien mit Kollegen. Erfahren Sie, wie Sie diesen Mitarbeitern ihre Ängste nehmen und sie durch einen Zusatz im Arbeitsvertrag und eine Versicherung absichern. |

    Gefahr der Interessenkollision bei bestimmten Personen

    Ein Geldwäschebeauftragter (GWB) ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet unterstellt (§ 9 Geldwäschegesetz [GwG]). Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände oder andere zur gesetzlichen Vertretung bestimmte Personen sollten aus zwei Gründen nicht als GWB eingesetzt werden:

     

    • 1. Es besteht die latente Gefahr der Interessenkollision mit der Gewinnerzielungsabsicht.
    • 2. Auch die beste Gefährdungsanalyse und die ausgefeiltesten Präventionsmaßnahmen können im Einzelfall dazu führen, dass ein Verdachtsfall nicht erkannt wird. Möglich wäre es in diesem Fall, sich auf ein Organisationsversagen zu berufen. Bei einem Mitglied der Geschäftsleitung hat dieses Argument jedoch einen Makel. Es steht dann immer der Vorwurf im Raum, „den Laden nicht im Griff zu haben “.
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    Wichtig | Im Ausnahmefall kann der GWB der Geschäftsleitung angehören. Das ist z. B. der Fall, wenn im Unternehmen nur ein geringes Gefährdungspotenzial zur Geldwäsche besteht oder wenn das Unternehmen personell dünn ausgestattet ist.

    Andere Mitarbeiter für die Position des GWG gewinnen

    Auf der anderen Seite ist es oft schwierig, geeignete Mitarbeiter zu finden, die sich bereit erklären, die Funktion des GWB zu übernehmen. Sie treibt die Sorge um, haftbar gemacht zu werden. Und sie sehen Hindernisse für eine effektive interne Prävention.

     

    • Beispiel

    Der Geschäftsführer eines Autohauses bittet seine Buchhalterin und die Leiterin Disposition, die Funktion der GWB und ihrer Stellvertreterin zu übernehmen. Die beiden Mitarbeiterinnen tun sich damit schwer, fürchten sie doch, dass ihnen der Verkaufsleiter die Aufgabe schwer machen wird und Fehler im Präventionsmanagement des Autohauses zu einer Abmahnung führen können.

     

    Arbeitsvertraglich von Haftung freistellen und Regressverzicht erklären

    Um Mitarbeitern diese Sorge zu nehmen, ist es üblich geworden, ihren Arbeitsvertrag um eine Zusatzklausel zu ergänzen. In dieser Zusatzklausel verpflichtet sich das Autohaus, die Mitarbeiter arbeitsvertraglich von der Haftung freizustellen und auf einen (persönlichen) Regress - etwa für ein Bußgeld - im Rahmen ihrer Tätigkeiten als GWB zu verzichten. Diese Erklärung erstreckt sich üblicherweise auf den Fall der einfachen und der groben Fahrlässigkeit. Nicht umfasst sind selbstverständlich vorsätzliche Taten.

     

    Für den Vermögensschadenfall absichern

    Vermögensschäden, die dem Autohaus aus Fehlern im Präventionsmanagement entstehen können, sind über übliche Handel-/Handwerkpolicen oder gesondert abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nicht gedeckt. Grund dafür ist, dass eine Haftpflichtversicherung nie für den Eigenschaden des Autohauses einstehen kann, sondern immer nur die Inanspruchnahme durch Dritte umfasst.

     

    GWB können ihre Tätigkeit als GWB selbst mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung absichern. Schäden, die dem Autohaus durch ihre Tätigkeit entstehen, können dann ersatzpflichtig werden. Gute und spezialisierte Versicherer bieten solche Policen bereits für unter 300 Euro im Jahr an.

     

    Wichtig | Erstattet das Autohaus den Mitarbeitern die Versicherungsprämie, erlangen diese einen lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen Vorteil. Werden die Aufwendungen nicht erstattet, können die Mitarbeiter diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuermindernd geltend machen.

     

    Haftung der vertretungsberechtigten Organe

    Soweit die Mitarbeiter Auseinandersetzungen wie im Beispiel mit dem Verkaufsleiter befürchten, ist die Rechtslage eindeutig: Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass sie ihren Aufgaben als GWB uneingeschränkt nachkommen können (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 GwG).

     

    Da Autohäuser nun einmal vom Verkauf ihrer Fahrzeuge leben, steckt hinter der gesetzlichen Vorgabe und der gelebten Praxis eine Menge Zündstoff. Um gerade solche Konfliktsituationen zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass alle relevanten Mitarbeiter geschult werden müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

     

    Der Geschäftsführer wird daher, um nicht selbst nach § 130 OWiG wegen mangelhafter Umsetzung des GwG zu haften, ein „Machtwort“ mit dem Verkaufsleiter sprechen müssen. Besänftigen wird diesen der Hinweis, dass sich viele Präventionspflichten des GwG mit Datenbanken im Hintergrund erledigen lassen, ohne dass der Kunde davon etwas mitbekommt (siehe ASR 12/2016, Seite 15).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Die Verdachtsmeldung durch Kfz-Händler: Antworten auf fünf Praxisfragen“ ASR 12/2016, Seite 15 → Abruf-Nr. 44341422 mit vielen weiteren Hinweisen
    • Die Serie zur Geldwäscheprävention wird in der Ausgabe 1/2017 fortgesetzt.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 15 | ID 44395291