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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    BGH: Sofortiger Rücktritt vom Kauf trotz frischer HU-Plakette

    | Trotz positiver HU hatte das OLG Oldenburg einen Kfz-Händler wegen diverser Mängel an einem gebrauchten Fahrzeug zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verurteilt, weil er die Käuferin arglistig getäuscht habe. Der BGH hat nun das Urteil im Ergebnis bestätigt. Der Händler muss den Kaufpreis von 5.000 Euro für den inzwischen rund 16 Jahre alten Opel Zafira zurückzahlen. Die Begründung des BGH ist aber anders als die des OLG. |

     

    Der BGH hat zwar eine arglistige Täuschung verneint. Unter dem Strich hat das dem Händler jedoch nichts gebracht. Die Käuferin durfte wegen eines Sachmangels vom Kauf zurücktreten. Dass der Zafira entgegen der frischen TÜV-Plakette nicht mehr verkehrssicher und damit mangelhaft war, stand außer Streit. Die entscheidende Frage war: Musste die Käuferin dem Händler eine Frist zur Beseitigung der Korrosionsschäden setzen, bevor sie vom Kauf zurücktrat? Nein, ausnahmsweise nicht, urteilte der BGH: Unter den gegebenen Umständen habe die Käuferin, eine Verbraucherin, jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Händlers verloren. Deshalb habe sie sich auf eine Nachbesserung durch ihn nicht einlassen müssen (BGH, Urteil vom 15.4.2015, Az. VIII ZR 80/14, Abruf-Nr. 144459).

     

    PRAXISHINWEIS | Das BGH-Urteil ist im Volltext erst kurz vor Redaktionsschluss veröffentlicht worden. ASR wird das Urteil für Sie analysieren und dabei der Frage nachgehen, wie der BGH die Untersuchungspflicht eines Händlers bewertet, der zur eigenen Entlastung eine HU hat durchführen lassen.