· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nach EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug steht nun Überprüfung durch den EuGH an
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum die Rechnung empfangen hat: Das hat der EuG entschieden. Der Erste Generalanwalt am EuGH war damit nicht einverstanden. Jetzt steht die Überprüfung des Urteils durch den EuGH an.
Überprüfungsverfahren zum EuG-Vorsteuerabzug-Urteil
Das EuG verneint in seinem Urteil vom 10.02.2026 (Rs. T-689/24, Abruf-Nr. 252542) eine der Grundfesten des europäischen (… und damit auch des deutschen …) Umsatzsteuerrechts. Das wäre grundsätzlich zum Vorteil der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, hätte aber auch unangenehme Praxisfolgen (ASR 04/2026, Seite 8 → Abruf-Nr. 50772938).
Der Erste Generalanwalt des EuGH hatte beim EuGH am 04.03.2026 gemäß Artikel 62 Satzung des EuGH beantragt, das Urteil des EuG zu überprüfen. Der EuGH ist dem Antrag am 26.03.2026 unter Rs. C-167/26 RX gefolgt.
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