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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH prüft EuG-Urteil zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Die Folgen für Autohäuser

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

    Das EuG-Urteil vom 11.02.2026 (Rs. T-689/24) zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs wird überprüft. Das hat die Überprüfungskammer des EuGH entschieden. Wie Autohäuser in der Übergangszeit bis zur EuGH-Entscheidung verfahren sollten, erläutert ASR. 

    Was das EuG zum Vorsteuerabzug entschieden hat

    Das EuG hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen ist, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum bereits die Rechnung empfangen hat (EuG, Urteil vom 11.02.2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, Rs. T-689/24, I. S.A., Abruf-Nr. 252542).

     

    Überprüfung der Entscheidung durch den EuGH

    Der Erste Generalanwalt des EuGH war damit nicht einverstanden. Er hat dem EuGH gemäß Art. 62 der Satzung des EuGH vorgeschlagen, das Urteil des EuG zu überprüfen. Die Überprüfungskammer des EuGH ist dem Antrag gefolgt (EuGH, Überprüfungskammer, Entscheidung vom 26.03.2026, Rs. C-167/26 RX, Abruf-Nr. 253814, ASR 05/2026, Seite 7 → Abruf-Nr. 50805337).