02.04.2026 · Fachbeitrag aus ASR · Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug ist für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Besteuerungszeitraum die Rechnung empfangen hat: Das hat der EuG entschieden. Der Erste Generalanwalt am EuGH war damit nicht einverstanden. Jetzt steht die Überprüfung des Urteils durch den EuGH an.
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