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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Haftungsrisiko bei Umsatzsteuerausweis in Kostenvoranschlag

    | Wer in einem Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer ausweist, läuft Gefahr, diese ans Finanzamt abführen zu müssen. Das ist ein weiteres unschönes Ergebnis der neuen Rechtsprechung des BFH. |

     

    Nach Ansicht des BFH schuldet ein Unternehmer die Umsatzsteuer, wenn er in einem Abrechnungspapier Umsatzsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen ausweist. Und zwar selbst dann, wenn das Papier nicht alle notwendigen Rechnungsangaben (Lieferzeitpunkt, Rechnungsnummer) enthält und der Rechnungsempfänger deshalb gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Urteil vom 17.2.2011, Az: V R 39/09; Abruf-Nr. 111846; sehen Sie dazu auch ASR 7/2011, Seite 3).

     

    PRAXISHINWEIS | In Kostenvoranschlägen sollte auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Das ist leichter gesagt als getan; denn die Programme einiger Gutachterorganisationen weisen die Umsatzsteuer automatisch aus. Kfz-Betriebe sollten deshalb mit einem Stempel folgenden Text auf dem Kostenvoranschlag anbringen: „Dieses Angebot berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28074420