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  • · Nachricht · Pflegeversicherung

    BMF zur Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs. 2 S. 5 EStG nach Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

    Das BMF hat am 28.11.2025 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die lohnsteuerliche Behandlung der kinderzahlabhängigen Pflegeversicherungsbeiträge nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) präzisiert wird. Es stellt klar, dass der aufgrund der Kinderzahl geminderte Beitragssatz ab 2024 vollständig in der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist und dass rückwirkende Korrekturen der Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2023 bis 2025 grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug bleiben.

     

    Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Neufassung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das PUEG, wonach sich der Beitrag zur Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet und sich ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte je Kind, maximal um ein Prozent, verringert. Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG zum 01.01.2024 entsprechend angepasst.

     

    Seit dem 01.07.2025 ermöglicht das digitale Datenaustauschverfahren (DaBPV) die automatisierte Feststellung der maßgeblichen Kinderzahl. Arbeitgeber müssen für bereits zuvor Beschäftigte bis zum 31.12.2025 einen Initialabruf durchführen. Ergibt sich dabei eine bisher unzutreffende Kinderzahl, kann der Sozialversicherungsträger eine rückwirkende Korrektur ab 2023 verlangen. Rückwirkend verrechnete oder erstattete Beiträge sind im Jahr der Verrechnung von den in Zeile 26 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Beträgen abzuziehen. Lohnsteuerlich ist dies jedoch unbeachtlich, da für 2023 bis 2024 keine Anpassungen vorzunehmen sind. Das gleiche gilt für 2025, wenn der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, weil die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde (BMF, Schreiben vom 28.11.2025, Az. IV C 5 – S 2379/00005/001/018, Abruf-Nr. 251552).

    Quelle: ID 50666152