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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Gelangensbestätigung: Das BMF schafft Klarheit im babylonischen Sprachengewirr

    von Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Weimann und Dipl.-Finanzwirt Tim Grobbel, Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dortmund/Dresden

    | Bis zuletzt forderte die Finanzverwaltung, dass die Gelangensbestätigung in deutscher Sprache verfasst werden müsste. Nur wenn sie aus einem einzigen Dokument besteht, sollte sie auch nach einem vom BMF gefertigten Muster in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt werden können. Dieses Erfordernis wurde auf Drängen der Wirtschaft gekippt. Grundsätzlich kann die Gelangensbestätigung jetzt in allen gesprochenen EU-Sprachen erstellt werden g- allerdings müssen Sie amtlich beglaubigte Übersetzungen vorlegen, wenn sie aus mehreren Dokumenten besteht. |

    Formen der Gelangensbestätigung

    Regelmäßige Leser von „ASR“ wissen: Die Gelangensbestätigung kann

    • als Einzelbestätigung und in der Form eines einzigen Dokuments für jedes EU-Geschäft gesondert eingeholt werden,
    • als Sammelbestätigung, die als Einzeldokument die EU-Geschäfte eines Quartals erfasst, ausgefertigt werden oder
    • als Dokumentensatz aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben ergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch in einer Sammelbestätigung für ein Quartal muss aber für das jeweilige Transportende der Monat benannt werden. In der Praxis wird die eigentliche Bestätigung auf eine Anlage verweisen (etwa auf einen Auszug aus dem Kundenkonto) und daher de facto aus mehr als einem Dokument bestehen (Muster in ASR 11/2013, Seite 5).

     

    Die neuen Sprachvorgaben

    Nunmehr sind alle in der EU gesprochenen Sprachen zugelassen. Bei allen Vorbehalten, denen die Gelangensbestätigung selbstverständlich auch weiterhin begegnet, wurde zumindest insoweit eine praxisgerechte Lösung gefunden. Die aus dem Einführungsschreiben (BMF, Schreiben vom 16.9.2013, Az. IV D 3 - S 7141/13/10001, 2013/0828720; Abruf-Nr. 132971) ersichtliche Neufassung von Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) lautet dazu wie folgt:

     

    • Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 7 UStAE

    … 7Die Gelangensbestätigung oder die die Gelangensbestätigung bildenden Dokumente können danach auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung. …

     

     

    Daraus lässt sich Folgendes ableiten:

     

    • Für die Gelangensbestätigung gibt es an sich keine Sprachvorgaben.
    • Von Vorteil sind Bestätigungen in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Sie erfordern keine amtlich beglaubigte Übersetzung.
    • Sprachlich uneinheitlich abgefasste Dokumentensätze in Deutsch, Englisch und Französisch erfordern ebenfalls keine amtlich beglaubigte Übersetzung.
    • Uneinheitlich abgefasste Dokumentensätze in anderen Sprachfassungen außer Deutsch, Englisch oder Französisch können eine amtlich beglaubigte Übersetzung erfordern.

     

    Wichtig | Unseres Erachtens darf die Finanzverwaltung bei sprachlich uneinheitlich abgefassten Dokumentensätzen eine amtlich beglaubigte Übersetzung nur für die Dokumententeile verlangen, die nicht auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.

     

    • Beispiel

    Die Gelangensbestätigung für eine Fahrzeuglieferung nach Madrid besteht aus der Korrespondenz in Englisch und den (spanischen) Zulassungspapieren. Nur für Letztere kann die Finanzverwaltung eine Übersetzung verlangen.

     

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Eine beglaubigte Übersetzung ist teuer. Die Finanzverwaltung darf daher keine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn das Dokument - trotz fremder Sprache - aus sich heraus verständlich ist.
    • Fordert das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung, muss es sein Ermessen korrekt ausüben. Denn für Sie ist dies ein belastender Verwaltungsakt, gegen den Sie sich mit einem Einspruch wehren können!
    • Holen Sie die amtlich beglaubigte Übersetzung erst nach Aufforderung im konkreten Fall ein, und nicht im Weg des vorauseilenden Gehorsams immer.
    • Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU kann die Finanzverwaltung keine Übersetzung eines deutschen Übersetzers verlangen. Bezogen auf den Beispielsfall genügt die eines spanischen Übersetzers.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Gelangensbestätigung: Neues zur Übermittlung, Archivierung, Sammelbestätigung und Reparatur“, ASR 11/2013, Seite 5
    • Die Musterformulierung „Sammelbestätigung des Abnehmers über das Gelangen gelieferter Ware an seinen Bestimmungsort in der EU“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Musterverträge/-formulierungen → Im- und Export.
    • Die Musterformulierung „Bestätigung des Abnehmers über das Gelangen des gelieferten Fahrzeugs an seinen Bestimmungsort in der EU“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Musterverträge/-formulierungen → Im- und Export.
    • Die Checkliste „Innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Im- und Export.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 8 | ID 42413717