Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.11.2015 · IWW-Abrufnummer 180816

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15.07.2015 – 4 Sa 458/14


    Tenor:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2014, Az.: 9 Ca 4682/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Nutzungsentschädigung.



    Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Lackierwerkstatt betreibt, vom 22.04.2013 bis zum 04.12.2013 als Fahrzeuglackierer beschäftigt.



    Der Kläger hat erstinstanzlich gegenüber der Beklagten Restlohn- und Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hat den Kläger ihrerseits im Wege der Widerklage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für auf eigene Rechnung durchgeführte Lackierarbeiten in Anspruch genommen.



    Von einer (weitergehenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2014 (Bl. 76-82 d. A.).



    Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 4.575,37 € netto zuzüglich weiterer 1.476,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2013 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen, ferner - widerklagend - den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 3.510,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.07.2014 in Höhe von 4.575,37 € netto sowie weiteren 1.384,61 € brutto nebst Zinsen unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 dieses Urteils (=Bl. 82-87 d. A.) verwiesen.



    Gegen das ihr am 28.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.08.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 24.09.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.



    Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages, da der Kläger in ihrer Werkstatt auf eigene Rechnung Lackierarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt habe. Die zwischen ihr und dem Kläger diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen seien bereits erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte - auch konkrete Fahrzeuge bezeichnet, an denen der Kläger auf eigene Rechnungen Arbeiten ausgeführt und hierfür die von den Kunden gezahlten Entgelte vereinnahmt habe. Die betreffenden Arbeiten habe der Kläger im Zeitraum zwischen August und November 2013 ausgeführt. Eine konkrete Datumsangabe bezüglich der einzelnen Arbeiten sei ihr jedoch nicht möglich.



    Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 20.10.2014 (Bl. 126 f. d. A.) Bezug genommen.



    Die Beklagte beantragt,

    das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an sie 3.510,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.



    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 26.11.2014 (Bl. 138-140 d. A.), auf die Bezug genommen wird.



    Entscheidungsgründe



    I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.



    II. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Nutzungsentgelts.



    Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:



    1. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Nutzungsentgelts.



    Zwar hat die Beklagte vorgetragen, mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach dieser berechtigt gewesen sei, in der Werkstatt der Beklagten Lackierarbeiten auf eigene Rechnung gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts auszuführen. Die Beklagte hat indessen nicht ausreichend dargetan, dass aus dieser Vereinbarung ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in bestimmter Höhe resultiert. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete, zeitlich letzte und damit allein maßgebliche Abrede vom 01.10.2013 berufen. Zwar sollen sich die Parteien - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten - seinerzeit über die Kosten der vom Kläger ausgeführten Lackierarbeiten verständigt haben. Die Beklagte hat diesbezüglich jedoch selbst mit Schriftsatz vom 15.04.2014 (dort Seite 2 = Bl. 58 d. A.) vorgetragen, man habe sich im Rahmen dieses Gesprächs letztlich dahingehend geeinigt, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zusammenzusetzen, um dann eine Verrechnung mit den Arbeitsentgeltansprüchen des Klägers vornehmen zu können. Hieraus folgt, dass eine abschließende und bindende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe eines vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentgelts am 01.10.2013 noch nicht zustande gekommen war, sondern einer späteren Abrede vorbehalten bleiben sollte.



    Es wäre daher Sache der insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastenden Beklagten gewesen, die zur Bestimmung der Höhe des geltend gemachten Nutzungsentgelts maßgeblichen Faktoren im Einzelnen vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Diesbezüglich hätte es der Beklagten insbesondere oblegen, anzugeben, inwieweit der Kläger Materialien des Arbeitgebers verbraucht und Werkzeuge des Arbeitgebers eingesetzt hat, sowie welche Kosten im Einzelnen dabei, etwa für die Beschaffung von Lacken, angefallen sind. Insoweit fehlt es dem Vortrag der Beklagten jedoch, wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, an der Angabe jedweder Einzelheiten. Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt in bestimmter Höhe lässt sich daher aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ableiten.



    2. Ein gesetzlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB), besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger die Werkstatt und die Materialien der Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund genutzt bzw. verbraucht hat, sondern dies vielmehr auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geschah.



    3. Ansonsten ist den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der Unbegründetheit der Widerklage nichts hinzuzufügen.



    III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.



    Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

    Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 812 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG