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  • · Fachbeitrag · Leasing

    Kosten bei der Herausgabe und Rücknahme von Leasingfahrzeugen richtig regeln

    von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide

    | Bei der Herausgabe sowie der Rücknahme von Leasingfahrzeugen stellt sich stets die Frage, welche (Neben-)Kosten der Leasingnehmer zu tragen hat und welche Kosten der Leasinggeber bzw. der ausliefernde Händler übernimmt. ASR liefert Ihnen nachfolgend Klauseln, mit denen Sie die Kostenübernahme durch den Leasingnehmer transparent regeln. |

    Leasingrecht ist Vertragsrecht

    Ein Blick in den Leasingvertrag ist unabdingbar. Meist ist bereits im Leasingvertrag durch den Leasinggeber geregelt, wer welche Kostenpositionen trägt. Ist dies nicht der Fall, bietet es sich für das Autohaus als ausliefernder und zurücknehmender Händler an, separat mit dem Leasingnehmer im Rahmen des Vertragsschlusses weitere Vereinbarungen zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Denn das Autohaus als Händler wird selten die Möglichkeit haben, den Inhalt des Leasingvertrags selbst zu beeinflussen.

     

    Im Kern geht es um Regelungen, die Auslieferung und Rücknahme des Leasingfahrzeugs betreffen.

    Regelungen für den Zeitpunkt der Herausgabe des Fahrzeugs

    Rund um die Auslieferung des Leasingfahrzeugs lassen sich folgende Regelungen für das direkte Vertragsverhältnis des Händlers mit dem Leasingnehmer treffen.

     

    1. Überführungs- und Zulassungskosten

    Bei Auslieferung des Fahrzeugs fallen für den Händler regelmäßig zwei Kostenpositionen an, die von der Leasingrate nicht umfasst sind: Die Überführungs- und die Zulassungskosten. Folgende Regelung bietet sich hier an:

     

    Musterklausel / Überführungs- und Zulassungskosten

    Die Überführungskosten betragen ... Euro, die Zulassungskosten betragen ... Euro. Beide Positionen werden dem Leasingnehmer von dem ausliefernden Händler separat berechnet.

     

    Nach Ansicht des BGH ist eine solche Klausel nicht überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand (BGH, Urteil vom 23.11.2016, Az. VIII ZR 269/15, Abruf-Nr. 190814).

     

    Durch diese Klausel wird klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage die Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasst; der damit zusammenhängende Aufwand ist also ‒ aus naheliegenden steuerlichen Gründen (vgl. FG Hessen, Urteil vom 25.05.1999, Az. 2 K 1266/95, Abruf-Nr. 228526) ‒ nicht Gegenstand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstands und fließt entsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation ein.

     

    Hat eine Überführung stattgefunden und der ausliefernde Händler das Fahrzeug auf Veranlassung des Leasingnehmers zugelassen, sind diese Positionen zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn darüber keine Regelung getroffen worden ist. Denn es gilt § 632 Abs. 2 BGB ‒ und die übliche Vergütung ist geschuldet. Die Üblichkeit bietet erfahrungsgemäß eine Menge Streitpotenzial, sodass dringend zu einer Regelung geraten wird. Um etwaige weitere Nebenleistungen abzudecken, kann die Klausel weiter gefasst werden:

     

    Musterklausel / Nebenleistungen

    Nebenleistungen, wie beispielsweise die Überführung und die An- und Abmeldung des Fahrzeugs sind, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich geregelt sind, vom Leasingnehmer gesondert zu zahlen.

     

    2. Fälligkeit

    Um die Fälligkeit zu regeln, bietet sich folgende Klausel an:

     

    Musterklausel / Fälligkeit der Nebenleistungen

    Die Forderungen aus den Nebenleistungen (bspw. Überführungskosten sowie Zulassungs- und Abmeldekosten) sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

     

    Regelungen für den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs

    In punkto Rückgabe des Leasingfahrzeugs bieten sich folgende vier Regelungen für die häufigsten Fallkonstellationen an:

     

    1. Rückgabeumfang und Rückgabeort

    Normalerweise enthält der Leasingvertrag eine Regelung zum Rückgabeort dahingehend, dass das Fahrzeug nach Vertragsbeendigung des Leasingvertrags am Übergabeort (für gewöhnlich die Adresse des Händlers) zurückgegeben werden muss. Eine ausführliche Regelung kann wie folgt lauten:

     

    Musterklausel / Rückgabeumfang und Rückgabeort

    Nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit ist das Fahrzeug mit allen Schlüsseln sowie allen überlassenen Unterlagen vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am Ort des ausliefernden Händlers zurückzugeben. Die Kosten der Ersatzbeschaffung fehlender Schlüssel bzw. Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden hat der Leasingnehmer zu tragen.

     

     

    Unzulässig wäre nach derzeitiger BGH-Rechtsprechung eine Klausel, wonach nach Beendigung des Leasingvertrags der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, andernfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen hat (BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15, Abruf-Nr. 191768).

     

    Nach Ansicht des BGH hat der Verwender zum einen keinen sachlichen Grund auf seiner Seite, der ein so weitreichendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht rechtfertigen könnte. Zum anderen wird nach Ansicht des BGH nicht hinreichend klar, ob der Verwender an eine einmal erfolgte Weisung gebunden ist, sodass der Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einstellen kann.

     

    Wichtig | Rückgabeklauseln müssen also deutlich konkreter gefasst werden und sind zudem nur wirksam, wenn sie die Interessen des Vertragspartners berücksichtigen. Von einer solchen Klausel, die dem Leasinggeber/ausführenden Händler den Vorbehalt eines so weitreichenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zubilligt, ist dringend abzuraten.

     

    2. Regelung zu HU/AU

    Nach der Erstzulassung benötigt ein Neufahrzeug spätestens nach 36 Monaten eine neue Hauptuntersuchung. Danach ist die HU alle 24 Monate fällig. Auch die Abgasuntersuchung ist fester Bestandteil der HU, sodass diese im Regelfall ebenfalls zwei Jahre ihre Gültigkeit behält. Da Leasingverträge für gewöhnlich über 24 oder 36 Monate laufen, bietet sich folgende Klausel an:

     

    Musterklausel / Haupt- und Abgasuntersuchung

    Endet der Leasingvertrag im Monat einer fälligen Haupt- oder Abgasuntersuchung nach der StVZO, beauftragt der Leasingnehmer den Händler ..., nach Rückgabe die notwendigen Arbeiten durchführen zu lassen und für neue Prüfplaketten zu sorgen. Die Kosten dafür trägt der Leasingnehmer.

     

    3. Gutachten zur Feststellung des Minderwerts

    Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Bekanntlich gelten normale Verschleißspuren nicht als Schaden. Meist sieht der Leasingvertrag eine Klausel vor, dass bei Rückgabe ein Protokoll über den Fahrzeugzustand gefertigt und von den Vertragspartnern gegengezeichnet wird.

     

    Insbesondere wenn der Leasingnehmer sich kein Folgefahrzeug least, ist der Leasinggeber meist unnachgiebig, wenn es um einen etwaigen Minderwert des Fahrzeugs geht.

     

    Eine Klausel bei Streitigkeiten über den Fahrzeugzustand kann daher wie folgt lauten:

     

    Musterklausel / Gutachten zur Feststellung des Minderwerts

    Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadenersatz nicht einigen, ist ein etwaiger Schadenersatz durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen zu ermitteln. Die Kosten tragen ... (bitte einfügen: die Vertragspartner je zur Hälfte/trägt der Leasingnehmer).

     

    Wichtig | Üblich ist die hälftige Teilung der Gutachtenkosten. Nach geltender BGH-Rechtsprechung ist es auch möglich, dem Leasingnehmer die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, Az. VIII ZR 312/96, Abruf-Nr. 228525).

     

    Entscheidend ist jedoch, dass die Regelung einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausweist. Ist der Gutachter nicht „öffentlich bestellt und vereidigt“, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens führt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018, Az. 24 U 201/17, Abruf-Nr. 228524).

     

    4. Abmeldekosten

    Spiegelbildlich zu den Zulassungskosten sind auch die Abmeldekosten zu regeln.

     

    Musterklausel / Abmeldekosten

    Die Abmeldekosten betragen ... Euro. Diese werden dem Leasingnehmer von dem ausliefernden Händler separat berechnet.

     

    Darum sind die Klauseln für die Praxis so bedeutend

    Als Händler befinden Sie sich meist zwischen zwei Polen. Auf der einen Seite ist der Leasinggeber und auf der anderen der Leasingnehmer. Schwierig für Sie wird es, wenn der Leasinggeber bei Rückgabe des Fahrzeugs ‒ basierend auf dem von ihm eingeholten Minderwertgutachten ‒ hohe Schadenersatzforderungen erhebt. Die Folge sind verärgerte Leasingnehmer, die ihrem Ärger Ihnen gegenüber Luft machen werden.

     

    Mit den oben dargestellten Klauseln werden Sie diesen Streit nicht in jedem Fall vermeiden. Sie haben aber den Vorteil, dass dem Leasingnehmer (= Ihrem Kunden) die Nebenkosten von Beginn an transparent offengelegt werden. Diese Transparenz kann für die Kundenbindung förderlich sein. Kommt es doch zu einer Auseinandersetzung mit dem Kunden über die Nebenkosten, sind die vereinbarten Klauseln für Sie eine wichtige Grundlage, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 14 | ID 48162235