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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Nachbesserung: Schluss schon nach dem ersten Fehlversuch

    | Zwei Nachbesserungsversuche hat ein Verkäufer normalerweise frei. Unter „besonderen Umständen“ ist aber schon nach dem ersten Schluss. Was solche „besonderen Umstände“ sein können, beschreibt des OLG Hamm. |

     

    Wie oft der Kunde in der Werkstatt war und was im Detail gemacht wurde, lässt sich im Nachhinein oft nur schwer feststellen. In diesem Dilemma ziehen die Gerichte die Reißleine mitunter sehr früh, nämlich schon nach einem einzigen Werkstatttermin. Dafür brauchen sie allerdings „besondere Umstände“. Solche sieht das OLG Hamm als gegeben, wenn der Händler beim ersten Versuch grob geschlampt oder den Mangel bewusst nur provisorisch behoben hat. Das Schlüsselwort für die Gerichte lautet „Zumutbarkeit“. Sofern dem Käufer ein zweiter Versuch nicht mehr zuzumuten ist, darf er vom Kauf zurücktreten. Im konkreten Fall wurde dies dem Käufer eines gebrauchten Reisemobils zugestanden, der über Feuchtigkeit im Innenraum klagte. Für das OLG war ausschlaggebend, dass der Händler den Mangel nicht sachgerecht angegangen war (Urteil vom 10.3.2011, Az: I-28 U 131/10; Abruf-Nr. 112500).

     

    PRAXISHINWEIS | Interessant und lesenswert ist die Entscheidung auch in punkto Erheblichkeit des Mangels und Bemessung der Nutzungsvergütung.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 3 | ID 29113690