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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Händlerrücktritt von Inzahlungnahmevertrag anerkannt

    | Nur selten gelingt es Händlern, bei Unfallvorschäden an in Zahlung genommenen Altwagen zu ihrem Recht zu kommen und den Rücktritt vom Inzahlungnahmevertrag durchzusetzen. In einem Fall vor dem LG Bielefeld gelang das einer Händlerin sogar gegenüber einer Kundin, der eine arglistige Täuschung nicht nachzuweisen war. |

     

    Die Kundin hatte ihren zirka acht Jahre alten Audi A 4 beim Kauf eines neuen VW für 7.000 Euro in Zahlung gegeben und dabei schriftlich versichert, der Wagen sei „unfallfrei“. Das war nur die halbe Wahrheit. Zwar hatte sie selbst keinen Unfall gehabt. Sie hatte den Wagen aber mit zwei Unfallvorschäden gekauft; und zwar von einem anderen VW-/Audi-Händler, in dessen Werkstatt die beiden Schäden fachgerecht repariert worden waren. Nachzulesen war das in der konzerninternen Datenbank „Reparaturhistorie“. Diese stand auch der klagenden VW-/Audi-Vertragshändlerin zur Verfügung, reingeschaut hat sie allerdings nicht. Dennoch verneinte das LG Bielefeld eine Kenntnis von den Vorschäden bzw. grobfahrlässige Unkenntnis im Prozess auf Nachzahlung des Anrechnungsbetrags. Hervorzuheben ist ferner die händlerfreundliche Auffassung des LG, dass die Angabe „unfallfrei“ nicht nur die eigene Besitzzeit des Inzahlunggebers umfasse (Urteil vom 3.2.2010, Az: 3 O 222/09; Abruf-Nr. 112721).

     

    PRAXISHINWEIS | Wie Sie Wertsicherung bei der Inzahlungnahme betreiben und sich vor den Risiken schützen, erfahren Sie in ASR 6/2011, Seite 15.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28581430