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  • 29.11.2010 | Wettbewerbsrecht

    Werbung mit Nettopreisen wettbewerbswidrig

    Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm angebotenen GW nennt, muss den Endpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines GW-Händlers entschieden, der 2006 zeitgleich zehn GW über mobile.de angeboten hatte, ohne die Umsatzsteuer gesondert anzugeben (Urteil vom 29.4.2010, Az: I ZR 99/08; Abruf-Nr. 103733). Darin sah ein Händlerkollege einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung und außerdem eine Irreführung der Verbraucher. Zur Rechtfertigung seiner Werbung brachte der auf Unterlassung verklagte Händler vor, er verkaufe die Fahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete sie nur für den Export an. Tatsächlich befanden sich in den kritisierten Anzeigen unter der Überschrift „Beschreibung“ die Angaben „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“. Die BGH-Richter ließen diese Formulierungen nicht gelten. Der durchschnittliche Privatkunde könne damit nichts anfangen.

    Praxishinweis: Stellt ein Händler nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den auch für Privatkunden zugänglichen Bereich eines Internetportals, muss er dies deutlich hervorheben und einem klar verständlichen Hinweis auf die beabsichtige Beschränkung anbringen wie etwa „Verkauf nur an Händler“. Ferner darf er nicht „schwach“ werden, wenn ein Privatkunde (es könnte auch ein Wettbewerber sein) Interesse an einem Fahrzeug bekundet.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140331