· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Erst prüfen ‒ dann werben: Was Kfz-Betriebe bei Preiswerbung mit der UVP beachten müssen
von Lisa Hennes, Rechtsanwältin im Bereich Vertriebs- und Vertriebs- kartellrecht bei Osborne Clarke
| Bei Preiswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) ist Vorsicht angesagt. Denn diese ist keineswegs immer zulässig. Das OLG Stuttgart hat dazu eine wegweisende Entscheidung gefällt: Die Werbung mit einer UVP ist wegen Irreführung der Verbraucher unlauter und zu unterlassen, wenn diese keine realistische und ernsthafte Marktorientierung bietet, sondern tatsächlich nur einen „Fantasiepreis“ darstellt, der dem Händler eine attraktive Preisgestaltung ermöglichen soll. ASR stellt Ihnen das Urteil vor und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis. |
Händlerin warb mit UVP
Im konkreten Fall vor dem OLG hatte eine Online-Händlerin für Fitnessgeräte ein Ergometer zum Preis von 303,05 Euro beworben und zur Unterstreichung ihres „günstigen“ Preises eine UVP von 649 Euro angegeben. Tatsächlich hatte die Händlerin die Ergometer jedoch regelmäßig zu einem im Vergleich zur UVP spürbar günstigeren Preis an Kunden verkauft.
Die Händlerin wurde auf Unterlassung ihrer Internet-Werbung unter Bezugnahme auf die UVP verklagt.
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