Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.05.2011 | Wettbewerbsrecht

    „Sonntagsverkauf nur für V.I.P.-Kunden“ unzulässig

    Eine Einladung von Bestandskunden zu einem „Sonntagsverkauf nur für V.I.P.-Kunden“ ist jedenfalls in Nordrhein-Westfalen ebenso wettbewerbswidrig wie die darauf folgende sonntägliche Verkaufsveranstaltung.  

    Entschieden hat dies das Landgericht (LG) Mönchengladbach im Fall eines Möbelhauses. Das hatte seine Bestandskunden im oben wiedergegebenen Sinne eingeladen. Einlass erhielt nur, wer die Einladung mitbrachte und sich ausweisen konnte. Mit der Eingrenzung auf „V.I.P.-Kunden“ wollte das Möbelhaus die Voraussetzungen für eine „abgrenzbare Gruppe“ schaffen. Das LG aber zog die Grenzen enger: Das Gesetz fordere eine eng umgrenzte Gruppe, wie zum Beispiel die Mitarbeiter eines Betriebs, die, wenn sie an dem Tag arbeiten müssen, auch sonntags in der Werkskantine einkaufen können. Erforderlich seien also sachlich gerechtfertigte Abgrenzungskriterien (Urteil vom 18.4.2011, Az: 8 O 8/11; Abruf-Nr. 111656).  

    Praxishinweis: Eine abgegrenzte Anzahl von Kunden zu einem Sonntagsverkauf ins Autohaus einzuladen, ist demnach riskant:  

    • Es drohen teure Abmahnungen Ihrer Wettbewerber mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen sowie
    • ein Bußgeld der Kommune, für die Durchführung einer nicht genehmigten Veranstaltung.
     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 3 | ID 145519