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  • 28.03.2011 | Werkstattrecht

    Hinweis auf Prüfung bzw. Austausch des Zahnriemens

    Steht ein Prüftermin oder der Termin für den Austausch eines Zahnriemens unmittelbar bevor, muss die Werkstatt ihren Kunden bei einer Inspektion darauf hinweisen. Diese Hinweisgrenze zieht das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Holstein bei drei Monaten oder 5.000 km (Urteil vom 17.12.2010, Az: 4 U 171/09; Abruf-Nr. 110887). Im Urteilsfall hatte eine freie Kfz-Werkstatt Ende Dezember 2007 einen Alfa Romeo (EZ 3/03) mit Km-Stand 58.393 zu einer sogenannten B.-Inspektion übernommen. Nach den ihr bekannten Herstellervorgaben war eine Prüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. fünf Jahren vorzunehmen. Getreu ihrem Slogan „nur das, was muss“ hat die Werkstatt den Zahnriemen weder überprüft noch gewechselt. 5.000 Euro Schadenersatz plus noch mal so viel an Anwalts- und Gerichtskosten hätte sie eingespart, wenn sie den Kunden auf die unmittelbar bevorstehende Fälligkeit für den Austausch sowie auf die Prüfnotwendigkeit nach weiteren rund 1.600 km hingewiesen hätte.  

    Praxishinweis: Checken Sie Prüf- und Austauschtermin jeweils im Hinblick auf die vom OLG gezogenen Grenzen. Ist einer der beiden Termine weniger als drei Monate oder 5.000 km entfernt, sollten Sie Ihren Kunden darauf hinweisen, den Hinweis dokumentieren und das weitere Vorgehen mit dem Kunden abstimmen.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143406