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  • 27.05.2010 | Umsatzsteuer

    Vorsteuervergütung: Unterschrift des Bevollmächtigten reicht

    Möchte ein außerhalb der EU (Drittland) ansässiger Kunde deutsche Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet erhalten, reicht es aus, wenn ein rechtsgeschäftlich (schriftlich) Bevollmächtigter den Vergütungsantrag unterschreibt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit der deutschen Finanzverwaltung eine Absage erteilt, die eine „eigenhändige Unterschrift“ des Kunden verlangt, bei Gesellschaften also die Unterschrift des Geschäftsführers (§ 18 Absatz 9 Satz 5 Umsatzsteuer-Richtlinien).  

    Beachten Sie: Für Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat das Urteil keine Relevanz. Denn seit 1. Januar 2010 wird das Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Raum elektronisch durchgeführt. (Urteil vom 3.12.2009, Rs. C-433/08)(Abruf-Nr. 100755)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 3 | ID 135954