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  • 01.05.2005 | Umsatzsteuer

    Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungsaufwendungen

    Die Vorsteuer auf betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ist wieder in voller Höhe abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit dem seit 1999 geltenden Vorsteuer-Abzugsverbot eine Absage erteilt. Im Klartext: Die Regelung in § 15 Absatz 1a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz, die 20 Prozent – seit 1. Januar 2004 sogar 30 Prozent – der Vorsteuer auf betrieblich veranlasste Bewirtungskosten nicht zum Abzug zulässt, verstößt nach Ansicht der Richter gegen EU-Recht.  

    Unser Tipp: Beantragen Sie nachträglich den vollen Vorsteuerabzug, wenn Ihre Umsatzsteuerbescheide seit April 1999 noch unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ stehen oder Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.  

    Beachten Sie: Einkommensteuerlich sind dagegen weiterhin 30 Prozent der angemessenen betrieblich veranlassten Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Absatz 5 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Die verbleibenden 70 Prozent sind nur abzugsfähig, wenn Ort, Tag, Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden. Dies geschieht in der Regel durch korrektes Ausfüllen des Vordrucks auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen. Der Abzug als Betriebsausgaben ist zudem nur möglich, wenn die Bewirtungsaufwendungen auf einem getrennten Konto verbucht werden. (Urteil vom 10.2.2005, Az: V R 76/03) (Abruf-Nr. 050931)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 2 | ID 85722