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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Trotz Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    | Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags inklusive Abfindung mit einem älteren Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich kündbar ist, muss nicht unbedingt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. |

     

    Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall einer 57-Jährigen entschieden, die nach fast 40-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000 Euro geschlossen hatte. Ihr Arbeitsplatz sollte wegen betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen, und sie war aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar. Die Arbeitsagentur hatte ihr daraufhin das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt. Es sei ihr zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Das LSG hob die Sperrzeit auf, weil die Frau einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatte (Urteil vom 16.2.2011, Az: L 3 AL 712/09; Abruf-Nr. 111079).

     

    PRAXISHINWEIS | Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn für eine Eigenkündigung bzw. einen Aufhebungsvertrag objektiv gesehen ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine rechtmäßige, nicht von seinem Verhalten abhängige Kündigung gedroht hätte. Die Zahlung einer Abfindung steht dem nicht entgegen:

    • Das Interesse am Erhalt der Abfindung ist für sich allein kein wichtiger Grund.
    • Die Abfindung schließt einen wichtigen Grund auch nicht zwangsläufig aus.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 4 | ID 27587110