Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2007 | NW-Handel

    Händlerfreundliches Urteil zur Beweislast des Käufers

    An dem mit nur 20 km auf dem Tacho verkauften Oberklassefahrzeug traten permanent Probleme mit der Kupplung auf. Bei km-Stand 4.027 wurden unter anderem Kupplungsscheibe, Schwungscheiben und der Kupplungsnehmerzylinder ausgetauscht. Nach weiteren 4.000 km gab es erneut ein Problem mit der Kupplung. Auch diesmal wurden anstandslos Teile ausgetauscht. Als der Käufer nach weiteren 4.000 km abermals wegen der Kupplung im Autohaus auftauchte, kam es zum Streit. Der Käufer, ein Verbraucher, trat vom Kauf zurück. Der Händler berief sich auf eine Fehlbedienung durch den Käufer, der zuvor hauptsächlich Wagen mit Automatikgetriebe gefahren hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies dem Käufer die Beweislast dafür zu, dass ein Mangel vorlag. Einen solchen konnte er nicht beweisen. Dazu hätte er den behaupteten Bedienungsfehler ausschließen müssen. Allein mit der Aussage, immer richtig gekuppelt zu haben, sei ihm dies nicht gelungen. Fazit: Wo kein Mangel, da auch keine Beweislastumkehr zulasten des Händlers. 

    Unser Tipp: Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Beweislastumkehr finden Sie in der Ausgabe 8/2007 auf Seite 15. (Urteil vom 18.7.2007, Az: 13 U 164/06)(Abruf-Nr. 072722

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 4 | ID 114944