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  • 01.11.2005 | Neuwagenhandel

    Kein Rücktritt bei nicht erreichter Höchstgeschwindigkeit

    Wird die im Verkaufsprospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit um 2,2 Prozent unterschritten, berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Im Urteilsfall hatte der Käufer, ein Oberstudienrat, für 32.720 Euro einen neuen Pkw gekauft. Vor Abschluss des Vertrags hatte ihm der Händler ein Verkaufsprospekt ausgehändigt. In einem technischen Datenblatt waren die Höchstgeschwindigkeit mit 202 km/h und die Reifengröße mit 195/65 R 15 angegeben. Bei Auslieferung war der Wagen vereinbarungsgemäß mit Reifen der Größe 225/55 R16 ausgerüstet. Mit dieser Bereifung war die eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h nicht erreichbar, wie ein später eingeholtes Gutachten zeigte. Wegen dieses „Mangels“ und anderer Mängel trat der Käufer vom Kauf zurück. Zu Unrecht, so das OLG: Das Fahrzeug müsse die angegebene Höchstgeschwindigkeit zwar auch mit 225er Reifen erreichen, da diese mit der Erstausstattung als serienmäßig verkauft worden seien. Gleichwohl liege kein Mangel vor. Die Abweichung der realen Höchstgeschwindigkeit von der Sollgeschwindigkeit sei mit cirka 2, 2 Prozent nur unwesentlich. Erst ab 5 Prozent könne von einem Mangel ausgegangen werden. (Urteil vom 7.9.2005, Az: I – 3 U 8/04) (Abruf-Nr. 052894)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 85907