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  • · Wettbewerbsrecht

    Autohändler aufgepasst: Wann Sie ein Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen bewerben dürfen

    Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

    von Rechtsanwalt Dr. Paul Derabin, Hannover

    | Die Abgrenzung zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen ist für Autohändler von erheblicher praktischer und rechtlicher Relevanz. Zugleich ist die Rechtslage nicht immer eindeutig: Wie viele Kilometer darf ein Fahrzeug gelaufen sein? Welche Standzeit ist noch akzeptabel? Und wie wirken sich Probefahrten oder Ausstellungsnutzung auf den Neuwagenstatus aus? ASR beleuchtet die maßgeblichen rechtlichen Kriterien, insbesondere die gefestigte Rechtsprechung des BGH, und gibt Autohändlern eine Orientierung für eine rechtssichere Fahrzeugbewerbung. |

    Die rechtliche Bedeutung des Begriffs „Neuwagen“

    An die Eigenschaft „Neuwagen“ knüpfen sich nicht nur hohe Erwartungen potenzieller Käufer, sondern auch strenge rechtliche Anforderungen. Bieten Sie als Autohändler ein Fahrzeug irrtümlich oder unzutreffend als Neuwagen an, obwohl es nach objektiven Kriterien bereits als gebraucht einzustufen ist, drohen Ihnen nicht nur Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln (§ 434 BGB), sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (§ 5 UWG).

     

    Der Begriff „Neuwagen“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Fahrzeug ein Neuwagen,