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  • 01.09.2005 | Lohnsteuer

    Wann ist die Papierform noch zulässig?

    Für Anmeldezeiträume ab Juni 2005 muss die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. Einem Vorstoß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zur Aussetzung dieser Verpflichtung hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht angeschlossen. Die OFD Chemnitz hat jetzt bekannt gegeben, wie künftig zu verfahren ist (bundesweit abgestimmte Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 – 56/13 – St 11; Abruf-Nr. 052082):  

    • Wird ohne Anerkennung als Härtefall die Anmeldung weiterhin in Papierform abgegeben, soll die Abgabe als Härtefallantrag angesehen werden. Es sollen keine Zwangsmaßnahmen (Verspätungszuschläge, Zwangsgeld) eingeleitet werden.
    • Wurde der Härteantrag abgelehnt, sollen Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn die Abgabe noch in Papierform erfolgt.
    • Ein Härtefall liegt bereits dann vor, wenn der Betrieb nicht über die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung verfügt. Das Finanzamt soll künftig nicht mehr prüfen, ob der Betrieb finanziell in der Lage ist, die erforderliche Technik zu beschaffen.

    Beachten Sie: Die Anerkennung als Härtefall erfolgt mit Widerrufsvorbehalt. Ein Härtefall kann grundsätzlich über den 31. Dezember 2005 hinaus anerkannt werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 4 | ID 85838