Oberfinanzdirektion Chemnitz - O 2000 - 56/13 - St 11

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen

Bezug:

Die bisher offenen Fragen zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen wurden auf Bundesebene zwischenzeitlich abgestimmt.

Im Ergebnis ist zukünftig Folgendes zu beachten:

  • Fälle, in denen trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird:

    Es bestehen bis auf weiteres keine Bedenken, die Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig als entsprechenden Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers anzusehen, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht.

    Dies bedeutet, dass bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtfallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abzusehen ist.

  • Beantragte und abgelehnte Härtefallanträge:

    Wurde ein Härtefallantrag durch gesonderte Entscheidung abgelehnt und ist einem ggf. hiergegen gerichteten Einspruch nicht abzuhelfen (z. B. alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung sind vorhanden), können Zwangsmaßnahmen (insbesondere Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) eingeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige auch weiterhin seine (Vor-)Anmeldungen nicht in elektronischer Form einreicht. Die Steuer ist entsprechend der in herkömmlicher Form erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid festzusetzen.

  • Bei der Entscheidung über anhängige ausdrückliche Härtefall-Anträge bzw. über Einsprüche gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls ist zu berücksichtigen, dass ein Härtefall insbesondere dann anzunehmen sein wird, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen.

    Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen.

  • Härtefall-Anerkennungen sind grundsätzlich mit Widerrufsvorbehalt zu versehen.

  • Über eine Befristung von Härtefall-Anerkennungen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; dies schließt ein, dass eine Härtefall-Anerkennung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch über den hinaus ausgesprochen werden kann.

    Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise können z. B. bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, Härtefallanerkennungen über den hinaus erteilt werden.

Offene Vorgänge sind in diesem Sinne zu entscheiden. Dies gilt auch für das Einspruchsverfahren – die o. g. Email vom wird daher aufgehoben.

Die UNIFA-Vordrucke Ast 301 und 302 werden entsprechend angepasst.

Ein BMF-Schreiben zu dem Thema ist in nächster Zeit nicht vorgesehen.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - O 2000 - 56/13 - St 11

Fundstelle(n):
GAAAB-56875