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  • 04.03.2011 | Leasing

    Keine Versicherungssteuer für Haftungsfreistellung

    Eine entgeltliche Haftungsfreistellung im Verhältnis Leasinggeber - Leasingnehmer begründet kein Versicherungsverhältnis im Sinne des Versicherungssteuergesetzes. Die von den Leasingnehmern gezahlten Entgelte unterliegen daher nicht der Versicherungssteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.12.2010, Az: II R 21/09; Abruf-Nr. 110545) für folgende Fallgestaltung entschieden: Nach dem Leasingvertrag hafteten die Leasingnehmer unabhängig von einem eigenen Verschulden für das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung des Leasingfahrzeugs. Der Leasinggeber bot seinen Kunden an, sich gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts von diesem Haftungsrisiko befreien zu lassen. Die dafür gezahlten Entgelte unterliegen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - nicht der Versicherungssteuer (im Urteilsfall wollte das Finanzamt rund 17.000 Euro). Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Leasingnehmer den Abschluss einer Vollkaskoversicherung erspart.  

    Praxishinweis: Die für die Freistellung von der Haftung gezahlten Entgelte unterliegen aber als sonstige Leistung der Umsatzsteuerpflicht (A 1.1. Absatz 1 Sätze 3 und 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Eine Befreiungsvorschrift greift nicht ein. Insbesondere ist § 4 Nummer 8 Buchstabe g Umsatzsteuergesetz nicht anwendbar, weil keine Bürgschaft oder andere Sicherheit übernommen wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142754