Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Kfz-Zulassung

    Vermeiden Sie die alltäglichen Sünden im Umgang mit Roten Kennzeichen!

    von Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe

    Der Umgang mit Roten Kennzeichen, die Kfz-Händlern und -Werkstätten nach § 28 Absatz 3 Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StV-ZO) zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wurden, gehört zum täglichen Brot der Kfz-Betriebe.

    Gutmütigkeit einerseits, aber auch Nachlässigkeit andererseits sind der Grund dafür, dass drei Fehler im Umgang mit den Kennzeichen oft zu beobachten sind und gelegentlich die Gerichte beschäftigen. Dabei muss zwischen der zulassungsrechtlichen (eher harmlosen) und der versicherungsrechtlichen (gegebenenfalls Existenz vernichtenden) Seite unterschieden werden.

    Nutzen oder Verleihen zu betriebsfremden Zwecken

    Wird das Rote Kennzeichen zu anderen Zwecken benutzt, als den einzig erlaubten Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten, drohen zulassungs-, steuer- und versicherungsrechtliche Probleme.

    Das heißt aber nicht, dass nur Betriebsangehörige die Roten Kennzeichen benutzen dürfen. Betriebsfremde können problemlos mit Roten Kennzeichen des Betriebs versehene Fahrzeuge führen, wenn es sich bei der Fahrt um eine Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrt handelt und wenn es einen inneren Zusammenhang mit Zwecken des Betriebs gibt.

    1. Prüfungsfahrten

    Prüfungsfahrten sind in § 28 Absatz 1 StVZO definiert als „Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation“.

    Solange die Prüfung auch zu wirtschaftlichen Zwecken des Betriebs stattfindet, kann es sich bei dem mit den Roten Kennzeichen versehenen Fahrzeug ohne weiteres um ein Fremdfahrzeug handeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Prüfung entdeckte Mängel anschließend im Betrieb beseitigt werden sollen. Dass der Prüfer als Betriebsfremder fahren darf, versteht sich von selbst.

    2. Probefahrten

    Probefahrten sind in der gleichen Vorschrift definiert als „Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen“. Auch hier gilt: Das Fahrzeug kann ebenso betriebsfremd sein wie der Probefahrer.

    Wenn ein potenzieller Kunde einen Gebrauchtwagen Probe fahren möchte, kann das auch ein Gebrauchter sein, der in fremdem Eigentum steht . Wenn der Kennzeichen-Inhaberbetrieb ein wirtschaftliches Interesse daran hat, zum Beispiel wegen einer Vermittlungsprovision, geht das in Ordnung.

    3. Überführungsfahrten

    Überführungsfahrten sind Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.

    Lehrreich ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart: Zwischen zwei kooperierenden Betrieben war es üblich, die Gebrauchtwagen in der Ausstellung von Zeit zu Zeit zu tauschen, um das jeweilige Angebot „frischer“ erscheinen zu lassen. Die zu tauschenden Fahrzeuge wurden mal mit den Roten Kennzeichen des einen, mal mit denen des anderen Betriebs überführt, unabhängig von der Frage, wessen Fahrzeuge es jeweils waren. Weil das in beiderseitigem betrieblichen Interesse stattfand, hatten die OLG-Richter nichts daran auszusetzen (Urteil vom 31.8.2000, Az: 7 U 123/00, VersR 2001, 1375).

    Versicherungsrechtlich gestritten wurde aber zu einem davon abweichenden Sachverhalt: Einer der beiden Betriebe brachte ein eigenes Fahrzeug zu seinem Kunden, und das mit den Kennzeichen des anderen Betriebs. Hier sah das OLG Stuttgart keinen Zusammenhang zu betrieblichen Zwecken des Kennzeichen-Inhaberbetriebs und gab der Versicherung Recht. Die hinter dem Roten Kennzeichen stehende Versicherung haftete im Ergebnis nicht.

    Unser Tipp: Wenn Sie mehrere selbstständige Betriebe haben, sollten Sie mit Ihrem Versicherer klären, dass die Betriebe ohne rote Kennzeichen nicht als betriebsfremd gelten.

    Zulassungs- und steuerrechtliche Probleme gab es darüber hinaus in dem Fall nicht. Solange die Fahrt einem – wenn auch außerbetrieblichen – Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrtzweck dient, ist das Fahrzeug korrekt kurz zeit zugelassen. Damit ist auch die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Privilegierung der Zulassung mit Roten Kennzeichen gewahrt (so das Bayerische Oberste Landgericht [BayObLG], Beschluss vom 7.11.2002, Az: 1 SS RR 109/02 VersR 2003, 479).

    Beachten Sie: Das ändert nichts daran, dass damit gegen die Verwendungsklausel des Versicherungsvertrags verstoßen wird.

    Schädliche Verwendung

    Werden Rote Kennzeichen zu anderen als den erlaubten Zwecken benutzt, sind diese Fahrten nicht nur unversichert, sondern das Fahrzeug ist nach überwiegender Auffassung auch nicht ordnungsgemäß kurzzeit zugelassen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Betriebsinhaber selbst oder einer seiner Kunden oder Bekannten (gefährliche Gefälligkeiten!) am Wochenende seinen Oldtimer mit einem Roten Kennzeichen ausführt.

    In diesen Fällen droht ein Bußgeld von in der Regel 10 Euro und gegebenenfalls Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt (Rechtsprechungshinweise dazu finden sich im oben zitierten Beschluss des BayObLG).

    Nichtausfüllung des Fahrzeugscheinheftes

    Zu den Roten Kennzeichen gehört ein Fahrzeugscheinheft, in dem vor Antritt jeder Kennzeichennutzung Eintragungen gemacht werden müssen. Dies sind nach § 28 Absatz 3 StVZO: der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit Anschrift, Art und Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrstrecke. Die Aufzeichnungen müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

    Nachlässigkeit, aber auch der Wunsch, das Heft nicht zu schnell voll zu schreiben, führen dazu, dass die Eintragungen oft unterbleiben.

    Der gesetzgeberische Zweck der Eintragungen ist es, bei Ordnungswidrigkeiten den Verantwortlichen feststellen zu können. Daher muss unter anderem auch der Fahrzeugführer mit Namen und Anschrift eingetragen werden. Diesem Zweck folgend hat es der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausreichen lassen, wenn die Eintragungen ausnahmsweise sofort nach Beendigung der Fahrt gemacht werden (Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1981, 45).

    Wichtig: Ist also in einer Verkehrskontrolle oder – schlimmer noch – bei einem Unfall das Heft bezogen auf die Fahrt unausgefüllt, hilft das genannte Urteil. Wird aber im Rahmen einer späteren Ermittlung des Fahrers entdeckt, dass die Eintragungen fehlen, hilft diese Entscheidung auch nicht weiter. Bußgeld wird dann fällig.

    Hinter-die-Scheibe-stecken des Roten Kennzeichens

    § 28 StVZO verlangt nach bisher überwiegender Auffassung, dass das Rote Kennzeichen am Fahrzeug außen angebracht wird. Es muss aber nicht verschraubt sein: Saugnäpfe, eine Befestigung mit Draht oder Ähnliches reichen aus. Nicht selten muss es im Kfz-Betrieb schnell gehen. Die Kennzeichen werden oft nur hinter die Scheibe gesteckt.

    Zugelassen ist das Fahrzeug damit: Auch hier hat die bereits zitierte Entscheidung des BayObLG (VersR 2003, 479) Erleichterung geschaffen. Erforderlich ist danach nur, dass eine unzweifelhafte Beziehung zwischen dem Fahrzeug einerseits und den Kennzeichen andererseits geschaffen wird. Die nämlich führt dazu, dass das ausgewählte Fahrzeug auf Grund einer Entscheidung des Inhabers der Roten Kennzeichen als zugelassen gilt. Wenn das aber der Zweck der Vorschrift ist, dann gibt es auch beim Hinter-die-Scheibe-stecken keine Zuordnungszweifel.

    Wichtig: Das Urteil sollte nicht verleiten, stets die Roten Kennzeichen im Innenraum zu verwenden. Ganz andere als zulassungsrechtliche Gründe raten zur Vernunft: Scharfkantige Bleche im Fahrzeug gefährden die Insassen schon bei kleinsten Unfällen massiv!

    Fazit: Der gegenüber Kunden und Freunden großzügige und in eigener Nutzung oft sorglose Umgang mit den Roten Kennzeichen kann versicherungsbezogen böse enden. Zwar muss der Haftpflichtversicherer gegenüber dem geschädigten Dritten eintreten, doch kann er beim Versicherungsnehmer Regress nehmen. Der Kaskoversicherer darf bei einem Obliegenheitsverstoß von vornherein aussteigen.

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 08/2003, Seite 17

    Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 17 | ID 101205