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  • 19.12.2008 | Kfz-Steuer

    Chevrolet Van G20 nicht als schadstoffarm anerkannt

    Die Feststellung der Zulassungsbehörde, dass ein Kraftfahrzeug nicht schadstoffarm ist (Schadstoffschlüssel „00“), ist für die Festsetzung der Kfz-Steuer verbindlich. Die Eintragung in den ergänzenden Anmerkungen des Fahrzeugbriefs, dass ein Katalysator eingebaut ist, ändert hieran nichts. Sie kann eine entsprechende Feststellung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug schadstoffarm ist, nicht ersetzen, entschied der Bundesfinanzhof. Er gab damit dem Finanzamt Recht, das einen auf 2.810 kg aufgelasteten Chevrolet Van G20 nicht als schadstoffarmen Pkw nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Kfz-Steuergesetz eingestuft hatte.  

    Unser Tipp: Die aktuelle Rechtslage zur kfz-steuerlichen Abgrenzung von Lkw und Pkw bei Fahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen Gesamtgewicht, finden Sie in der Ausgabe 10/2008, Seite 10 und 11. (Beschluss vom 4.7.2008, Az: II B 56/08) (Abruf-Nr. 083224)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123432